Im Kerngebiet sind die Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Die Bebauungstiefe beträgt im Kerngebiet 55,00 m, gerechnet von den Baugrenzen B C und E D sowie 25,00 m von der Baugrenze B E an. Eine Überschreitung kann bis zu den rückwärtigen Grundstücksgrenzen zugelassen werden, wenn städtebauliche Bedenken und Gründe der Sicherheit oder Gesundheit nicht entgegenstehen.
Im Einzelfall können Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu neun Vollgeschossen und von der Grundfläche zugelassen werden, wenn die Geschoßfläche nicht überschritten wird.
Die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Kinderspielplätze und Besucherstellplätze. Werbeanlagen sind unzulässig.
Die Fläche A B E F A ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Innerhalb der Fläche G H J K L M N O G ist die Errichtung eines unterirdischen Parkhauses mit zwei Ebenen zulässig. Diese Ebenen werden als öffentliche Flächen für das Parken von Fahrzeugen festgesetzt. Die Dachebene des Gebäudes bleibt dem Kerngebiet zugehörig.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.