- In den Kerngebieten sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung zulässigen Vergnügungsstätten nicht zulässig.
- In den Kerngebieten sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Baunutzungsverordnung zulässigen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nicht zulässig.
- In den Kerngebieten sind die Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (Tankstellen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO fallen) nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
- In den Kerngebieten MK1.1, MK1.2 und MK2 sind Einzelhandelsbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften nur im ersten Vollgeschoss zulässig.
- In den Kerngebieten MK1.1 und MK1.2 sind die Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (Wohnungen) nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
- In dem Kerngebiet MK2 sind die Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (Wohnungen) unterhalb des fünften Vollgeschosses nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
- In dem Kerngebiet MK2 sind Wohnungen oberhalb des vierten Vollgeschosses allgemein zulässig.
- In dem Kerngebiet MK3 sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung zulässigen Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und Betriebe des Beherbergungsgewerbes nicht zulässig.
- In dem Kerngebiet MK3 können die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung zulässigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zugelassen werden.
- In dem Kerngebiet MK3 sind Wohnungen allgemein zulässig. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind nur Wohnungen zulässig.
- In dem Kerngebiet MK3 ist die festgesetzte bauliche und sonstige Nutzung zu Wohnzwecken bis zur vollständigen Errichtung der festgesetzten straßenbegleitenden baulichen Anlagen in den Kerngebieten MK1.1, MK1.2 und MK2 unzulässig.
- In den Kerngebieten sind oberirdische Stellplätze und Garagen nicht zulässig.
- In den Kerngebieten sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Eigenständige bauliche Anlagen zur Werbung sind nicht zulässig.
- Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
- Dachaufbauten können ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 2,5 m über der festgesetzten Oberkante zugelassen werden, wenn sie mindestens 2,5 m hinter die Baugrenze zurücktreten und ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen. Durchsehbare Brüstungen sind bis zu einer Höhe von 1,2 m über der festgesetzten Oberkante zulässig.
- Für die baulichen Anlagen: Im MK3 kann ab dem 2. Vollgeschoss ein Vortreten von Gebäudeteilen, und zwar für Balkone und Erker bis zu den Linien zur Abgrenzung des Umfangs von Abweichungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 der Baunutzungsverordnung zugelassen werden. Für Erker gilt dies nur für den Bereich zwischen den Punkten a und b sowie c und d.
- Zum Schutz vor Lärm muss im Kerngebiet MK2 entlang der Bundesallee in Gebäuden mindestens ein Aufenthaltsraum von Wohnungen (bei Wohnungen mit bis zu zwei Aufenthaltsräumen) bzw. mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume von Wohnungen (bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen) mit den Fenstern von der Straße abgewandt sein. Schutzbedürftige Aufenthaltsräume von Wohnungen entlang der Bundesallee sind mit schallgedämmten Dauerlüftungseinrichtungen auszustatten.
- Zum Schutz vor Lärm müssen Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, die nur Fenster an Außenwänden entlang der Bundesallee und Nachodstraße haben, mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden oder es müssen im Hinblick auf Schallschutz und Belüftung gleichwertige Maßnahmen bautechnischer Art durchgeführt werden.
- Zum Schutz vor Lärm müssen in dem Kerngebiet MK2 Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen mindestens folgende bewertete Luftschalldämmmaße (R’w,res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) aufweisen:
Vollgeschoss
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Westen
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Norden
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Osten
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Süden
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V-IX
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45dB(A)
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-
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-
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40 dB(A)
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X
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45dB(A)
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35 dB(A)
|
-
|
35dB(A)
|
- Zum Schutz vor Lärm müssen in den Kerngebieten MK1.1, MK1.2 und MK2 Außenbauteile einschließlich der Fenster von Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräumen und vergleichbaren Nutzungen mindestens folgende bewertete Luftschalldämmmaße (R’w,res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) aufweisen:
Baugebiet
|
Vollgeschoss
|
Westen
|
Norden
|
Osten
|
Süden
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MK1.1
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I-X
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45 dB(A)
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45 dB(A)
|
-
|
-
|
MK1.2
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I-V
|
-
|
45 dB(A)
|
-
|
-
|
MK1.2
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VI-VIII
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-
|
40 dB(A)
|
-
|
-
|
MK1.2
|
IX
|
-
|
40 dB(A)
|
35 dB(A)
|
-
|
MK1.2
|
X
|
35 dB(A)
|
40 dB(A)
|
35 dB(A)
|
-
|
MK2
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I-IV
|
45 dB(A)
|
-
|
-
|
-
|
MK2
|
V-IX
|
45 dB(A)
|
-
|
-
|
40 dB(A)
|
MK2
|
X
|
45 dB(A)
|
35 dB(A)
|
-
|
35 dB(A)
|
- Zum Schutz vor Lärm müssen in den Kerngebieten MK1.1, MK1.2 und MK2 Außenbauteile einschließlich der Fenster von Büroräumen und ähnlichen Arbeitsräumen mindestens folgende bewertete Luftschalldämmmaße (R’w,res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) aufweisen:
Baugebiet
|
Vollgeschoss
|
Westen
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Norden
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Osten
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Süden
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MK1.1
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I-X
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40 dB(A)
|
40 dB(A)
|
-
|
-
|
MK1.2
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I-V
|
-
|
40 dB(A)
|
-
|
-
|
MK1.2
|
VI-X
|
-
|
35 dB(A)
|
-
|
-
|
MK2
|
I-IV
|
40 dB(A)
|
-
|
-
|
-
|
MK2
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V-IX
|
40 dB(A)
|
-
|
-
|
35 dB(A)
|
MK2
|
X
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40 dB(A)
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-
|
-
|
-
|
- Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Das gilt auch wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) angelegt werden. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Terrassen, Wege und Zufahrten sowie unter-geordnete Nebenanlagen im Sinne von §14 BauNVO. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
- Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mindestens 400 m² mit bodenbedeckenden Stauden, Sträuchern und Gehölzen sowie Kleinbäumen zu bepflanzen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
- Flachdächer und Dachflächen mit einer Neigung von bis zu 10° sind zu begrünen; dies gilt nicht für Dachflächen, die sich aus Fassadenrücksprüngen unter 2,0 m ergeben, sowie für technische Einrichtungen, Beleuchtungsflächen und Terrassen. Der Anteil für technische Einrichtungen, Beleuchtungsflächen und Terrassen darf höchstens 40 % betragen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.
- Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.
- Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
- Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.
Hinweis:
Die DIN 4109 wird im Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Abt. Stadtentwicklung und Ordnungsangelegenheiten, Stadtentwicklungsamt zur Einsichtnahme bereitgehalten.