für das Gelände
zwischen Saatwinckler Damm, Hüttigpfad
und Emmy-Zehden-Weg und den Hüttigpfad,
das Flurstück 474, den Saatwinkler Damm und Emmy-Zehden-Weg
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Charlottenburg-Nord
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Ver-braucher zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb räumlich-funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter verarbeitete oder weiter zu verarbeitende Produkte zu veräußern.
Im Gewerbegebiet sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung (Vergnügungsstätten) nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung enthalten, außer Kraft. Im Übrigen gelten die bisherigen Vorschriften weiter.