für die Grundstücke
Darwinstraße 2, Goslarer Ufer 1 / 5 (teilweise) und die
Flurstücke 356 (teilweise), 453, 454, 460 und 461
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
Ortsteil Charlottenburg
Im allgemeinen Wohngebiet ist die festgesetzte bauliche und sonstige Nutzung zu Wohnzwecken bis zur Errichtung der baulichen Anlagen im Mischgebiet entlang der gesamten Linie a, b, c, d und e unzulässig.
Im Mischgebiet ist auf den überbaubaren Grundstücksflächen E, K und L die festgesetzte bauliche und sonstige Nutzung zu Wohnzwecken bis zur Errichtung der baulichen Anlagen im Mischgebiet entlang der gesamten Linie a, b, c, d und e unzulässig.
Zum Schutz vor Lärm müssen entlang der Linie a, b, c, d und e die nach Norden ausgerichteten Außenbauteile der baulichen Anlagen ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R`w res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 30 dB(A) aufweisen. Fenster und Lüftungsöffnungen sind unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 der
Baunutzungsverordnung (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebaungsplanes.
Im Mischgebiet sind die in § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht zulässig.
Im Mischgebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Im Mischgebiet sind die allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (Vergnügungsstätten) nicht zulässig.
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche A im Mischgebiet ist die Errichtung von baulichen Anlagen oberhalb einer Höhe von 57,0 m ü. NHN nur zulässig, wenn die Außenwände dieser baulichen Anlagen mindestens 1,2 m hinter die der Darwinstraße zugewandten Baugrenze zurückversetzt sind.
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche B im Mischgebiet ist die Errichtung von baulichen Anlagen oberhalb einer Höhe von 54,0 m ü. NHN nur zulässig, wenn die nach Süden gerichteten Außenwände dieser baulichen Anlagen mindestens 1,2 m hinter die Baugrenze zurückversetzt sind.
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche D im Mischgebiet ist die Errichtung von baulichen Anlagen oberhalb einer Höhe von 57,0 m ü. NHN nur zulässig, wenn die Außenwände dieser baulichen Anlagen mindestens 1,2 m hinter die der öffentlichen Grünfläche zugewandten Baugrenze zurückversetzt sind.
Auf den überbaubaren Grundstücksflächen F, G, H und J im allgemeinen Wohngebiet ist die Errichtung von baulichen Anlagen oberhalb einer Höhe von 54,0 m ü. NHN nur zulässig, wenn die Außenwände dieser baulichen Anlagen allseits mindestens 1,2 m hinter die Baugrenze zurückversetzt sind.
Auf den überbaubaren Grundstücksflächen E und L im Mischgebiet ist die Errichtung von baulichen Anlagen oberhalb einer Höhe von 57,0 m ü. NHN nur zulässig, wenn die Außenwände dieser baulichen Anlagen allseits mindestens 1,2 m hinter die Baugrenze zurückversetzt sind.
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche K im Mischgebiet ist die Errichtung von baulichen Anlagen oberhalb einer Höhe von 53,0 m ü. NHN nur zulässig, wenn die nach Norden gerichteten Außenwände dieser baulichen Anlagen mindestens 1,2 m hinter die Baugrenze zurückversetzt sind.
Oberhalb der festgesetzten Oberkanten sind Räume für technische Einrichtungen, Aufbauten, Brüstungen und Treppenhäuser sowie Bauteile für die Belichtung und Belüftung ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig. Diese müssen jeweils mindestens 2,0 m hinter den festgesetzten Baugrenzen bzw.
Baulinie zurücktreten und dürfen jeweils eine Grundfläche von 20 m² nicht überschreiten.
Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
Im allgemeinen Wohngebiet darf bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche, die sich aus der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche (Baukörperausweisung) ergebende Grundflächenzahl durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und baulichen
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche mit ihren Zufahrten, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten werden.
Im Mischgebiet darf bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche, die sich aus der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche (Baukörperausweisung) ergebende Grundflächenzahl durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche mit ihren Zufahrten, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.
Die Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen für Balkone ist ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 2,0 m zulässig. Dies gilt nicht entlang der Linie zwischen den Punkten f und g sowie h und i.
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet sind Stellplätze und Garagen unzulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen.
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen Tiefgaragen hergestellt werden. Die Erdschicht über der Tiefgarage muss mindestens 0,6 m
betragen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege und Zufahrten sowie untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung.
Dachflächen im allgemeinen Wohngebiet mit einer Neigung von weniger als 15° und einer jeweiligen Ausdehnung von mindestens 100 m² sind zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Beleuchtungsflächen sowie Terrassen mit einer Größe bis zu 25 m².
Die Außenwandflächen entlang der Linie zwischen den Punkten c, d und e sind mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen.
Zum Schutz vor Lärm sind im Mischgebiet in der überbaubaren Grundstücksfläche A in einer Höhe ab 57,0 m ü. NHN Fenster und Lüftungsöffnungen für Aufenthaltsräume entlang der nach Osten ausgerichteten Außenfassade nicht zulässig.
Zum Schutz vor Lärm sind im Mischgebiet in der überbaubaren Grundstücksfläche D in einer Höhe ab 57,0 m ü. NHN und in einem Abstand von 6,0 m und weniger zur festgesetzten Baulinie Fenster und Lüftungsöffnungen für Aufenthaltsräume entlang der nach Westen ausgerichteten Außenfassade nicht
zulässig.
Die Fläche M ist mit einem Geh- und Fahrrecht zu Gunsten des Trägers der Straßenbaulast zu belasten.
Die Fläche N ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt
des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.
Hinweis:
Die DIN 4109 wird im Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung zur Einsicht bereit gehalten.