für das Grundstück
Auerbacher Straße 10/14 und für
eine Teilfläche des Platzes „Am Bahnhof Grunewald“
(Teilflächen der Flurstücke 147 und 216/2)
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Grunewald
Im Kerngebiet können die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung genannten Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.
Im Kerngebiet sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung genannten Vergnügungsstätten unzulässig.
Im Kerngebiet sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen (Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen) nicht zulässig.
Im Kerngebiet sind die Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 (Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen) und Nr. 2 (Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen) der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
Im Kerngebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Im Kerngebiet sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Garagen unzulässig.
Im Kerngebiet darf die Höhe baulicher Anlagen 59,0 m über NHN nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Schornsteine, Lüftungs- und Solaranlagen.
Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind im Kerngebiet die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche darf durch die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung die sich aus der Summe der festgesetzten Grundflächen ergebende Grundflächenzahl von 0,25 ausnahmsweise bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden, wenn die Stellplätze, mit Ausnahme von Lkw-Stellplätzen, in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau unter Verzicht auf Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sowie in einer Höhenlage bis maximal 47,0 m über NHN ausgeführt werden.
Innerhalb der Fläche A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, A sind Stellplätze unzulässig.
Hinweis:Die Punktbezeichnungen A und N beziehen sich auf den Eckpunkt bzw. den Schnittpunkt an der Grenze des Geltungsbereiches.
Für jeweils 5 Stellplätze ist ein Baum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in einer Höhe von 1,0 m, zu pflanzen und zu unterhalten. Vorhandene und die gemäß der Baumschutzverordnung erforderlichen Neupflanzungen sind auf die sich aus dem vorangehenden Satz ergebende Anzahl einzurechnen.
Im Bereich zwischen den Punkten A, B und C sowie G und H sind Ein- und Ausfahrten unzulässig; dies gilt nicht für Feuerwehrzufahrten.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs hinsichtlich der festgesetzten Straßenbegrenzungslinien vom 4. 11. 2002 im Bereich des Platzes „Am Bahnhof Grunewald“ enthalten, außer Kraft.
Hinweis:
Innerhalb der Teilflächen der Flurstücke 147 und 216/2 befindet sich ein Teil der Gesamtanlage des Denkmalbereiches „Am Bahnhof Grunewald“ Denkmalliste Nr. 09031273).