für die Grunstücke Wallenbergstraße 1/1A, 8
sowie für Teilflächen des Grundstückes
Barstraße 40 / Wallenbergstraße 3
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Wilmersdorf
Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Im allgemeinen Wohngebiet können die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nur ausnahmsweise zugelassen werden.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Räume für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zulässig.
Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
Die Grundstücke im WA sind mit Ausnahme der Flächen zum Anpflanzen in voller Tiefe überbaubar.
Im allgemeinen Wohngebiet sind oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig.
Die Höhenlage der unterirdischen Garagen (Tiefgaragen) bestimmen sich daraus, dass die Deckenoberkante der Tiefgarage einschließlich der darüber zwingend anzulegenden Erdaufschüttung von mindestens 0,6 m die Höhenlage der jeweils zur Erschließung dienenden Straßenverkehrsfläche (Niveau Gehsteig) nicht überschreiten darf.
Die Fläche D, E, F, G, D ist dicht mit hochwachsenden Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Die Bepflanzungen sind zu unterhalten.
Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastenden Fläche X darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden. Die Überbauung mit baulichen Anlagen ist nur dann zulässig, wenn Belange der zuständigen Unternehmensträger nicht entgegenstehen.
Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 10° sind zu begrünen, dies gilt nicht für technische Einrichtungen, für Beleuchtungsflächen und Terrassen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeloxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.