für die Grundstücke
Sömmeringstraße 2/22,
Quedlinburger Straße 45 / Am Spreebord 9 sowie
Quedlinburger Straße 15 / Am Spreebord 5 (teilweise)
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
Ortsteil Charlottenburg
Im Mischgebiet sind die in § 6 Abs. 2 Nr. 6-8 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht zulässig.
Im Mischgebiet ist die Ausnahme nach § 6 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
Im Gewerbegebiet sind die in § 8 Abs. 2 Nr. 3 und in Abs. 3 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht zulässig.
Im Geltungsbereich sind an baulichen Anlagen Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Eigenständige bauliche Anlagen zur Werbung und Werbeanlagen sind nicht zulässig.
Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
Die Traufhöhe der baulichen Anlagen darf 21,0 m über Gehwegniveau nicht überschreiten.
Die Baugrundstücke innerhalb des Geltungsbereiches sind zwischen den Baugrenzen in voller Tiefe überbaubar.
Im Gewerbegebiet GE 1 sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen soweit begrenzt sind, dass der von dieser Fläche ausgehende flächenbezogene Schallleistungspegel folgende Werte nicht überschreitet:
60 dB (A)/m² zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr und
45 dB (A)/m² zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.
Die zulässigen Beiträge einzelner Betreiber zur Schallleistung entsprechen deren Flächenanteilen an der Gesamtfläche (immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel).
Im Gewerbegebiet GE 2 sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen soweit begrenzt sind, dass der von dieser Fläche ausgehende flächenbezogene Schallleistungspegel folgende Werte nicht überschreitet:
54 dB (A)/m² zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr und
39 dB (A)/m² zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.
Die zulässigen Beiträge einzelner Betreiber zur Schallleistung entsprechen deren Flächenanteilen an der Gesamtfläche (immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel).
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
Die Fläche ABCDEFA ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
Die Fläche ABCDEFA ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege.
Die Fläche GHIKLMG zum Anpflanzen ist mit hochwachsenden Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
Flachdächer mit einer Neigung von weniger als 15° und einer jeweiligen Ausdehnung von mehr als 150 m² sind zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen und für Beleuchtungsflächen.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.