vorhabenbezogener Bebauungsplan
für die Grundstücke
Joachimstaler Straße 33-35 und
Augsburger Straße 39/43
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
Ortsteil Charlottenburg
Diese Abzeichnung enthält die in dem Deckblatt vom 1. Oktober 2003 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.
Im Kerngebiet können Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen werden. Dies gilt nicht für Spielhallen und die Schaustellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und Live-Shows) sowie Video- oder ähnliche Vorführungen. Einrichtungen dieser Art sowie sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und Tankstellen sind nicht zulässig.
Im Kerngebiet sind Wohnungen ab dem zwölften Vollgeschoss allgemein zulässig.
Im Kerngebiet sind oberhalb des 1. Vollgeschosses mindestens 13.000 m² Geschossfläche für Nutzungen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung fallen, vorzusehen.
Im Kerngebiet können ausnahmsweise Dachaufbauten bis zu einer Traufhöhe von 3,0 m über die festgesetzten Oberkanten zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen (Aufzugs-, Entlüftungs- und Beleuchtungsanlagen) dienen und straßenseitig eine vom Schnittpunkt der festgesetzten Obergrenze mit der äußeren Gebäudekante im 60°-Winkel ausgehende Linie nicht überschritten wird.
Im Kerngebiet kann oberhalb des 1. Vollgeschosses auf 30 von Hundert der Außenwandfläche ein Vortreten von Gebäudeteilen wie Balkonen, Erkern oder ähnlichen Vorbauten vor den Baugrenzen bis zu 1,2 m Tiefe ausnahmsweise zugelassen werden, wenn eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m eingehalten wird. Zwischen den Punkten A und B ist ein Vortreten für ein Vordach bis zu einer Tiefe von 4,0 m, gerechnet von der Straßenbegrenzungslinie an, zulässig.
Auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen sind im Kerngebiet Stellplätze und Garagen unzulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeloxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes gleichwertig oder geringer zu den Emissionen von Heizöl EL sind.
Innerhalb der Fläche C ist mindestens ein standortgerechter Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 20/25 cm anzupflanzen und zu erhalten.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.