Bebauungsplan VII-57-1

für die Grundstücke
Fasanenstraße 75-80 und Kurfürstendamm 26A
im Bezirk Charlottenburg

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 07.11.1988 (In diese Abzeichnung eingearbeitet)

  • Bebauungsplan VII-57-1

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-57-1 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Im Kerngebiet sind in den baulichen Anlagen oberhalb des 4. Vollgeschosses Wohnungen allgemein zulässig.
  2. Auf den Grundstücken Fasanenstraße 75 – 77 und Kurfürstendamm 26A ist die Errichtung einer Tiefgarage zulässig.
  3. Zum Schutz von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke im Kerngebiet vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Verkehrslärm sind entlang der Fasanenstraße und des Kurfürstendammes Vorkehrungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 des Bundesbaugesetzes in der Weise zu treffen, daß die Umfassungsbauteile einschließlich der Fenster von dauernd zum Wohnen genutzten Aufenthaltsräumen ein bewertetes Schalldämmaß (Rw) von mindestens 40 dB aufweisen. Diese Vorkehrungen können auch durch andere geeignete Maßnahmen gleicher Wirkung ersetzt werden.
  4. Im Kerngebiet mit der Geschoßflächenzahl 2,4 sind die Baugrundstücke hinter den Baugrenzen in voller Tiefe überbaubar. Das gilt nicht für die Fläche A B C D A oberhalb der Geländeoberfläche mit Ausnahme einer eingeschossigen Aufzugsanlage mit einer Grundfläche von 55 m² Größe.
  5. Die für die Grundstücke Fasanenstraße 75 – 77 und Kurfürstendamm 26A zulässige Geschoßfläche erhöht sich um die Flächen notwendiger Garagen und zugehöriger Nebeneinrichtungen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, bis zu einer Geschoßfläche, die der Geschoßflächenzahl 2,7 entspricht.
  6. Die Traufhöhe beträgt zwischen den Punkten E, M, F, G und H 22,0 m.
    Auf der Fläche Z T C B K L Z ist eine maximale Gebäudehöhe von 28,3 m,
    auf der Fläche O P Q R S T N O eine maximale Gebäudehöhe von 31,7 m und
    auf der Fläche V W X Y I S R Q P U V eine maximale Gebäudehöhe von 28,3 m zulässig.
    Innerhalb der Fläche E Z L M E sind oberhalb der Traufhöhe von 22,0 m Bauteile, die der architektonischen Gliederung dienen, zulässig, wenn die Gebäudehöhe von 28,3 m nicht überschritten wird.
    Die Trauf- und Gebäudehöhen gelten ab festgelegter Geländeoberfläche.
  7. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in dem durch Verordnung vom 26. April 1977 (GVBl. S. 924) festgelegten geschützten Baubereich Kurfürstendamm.
  8. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von anderen Brennstoffen als Stadt- beziehungsweise Erdgas oder Heizöl EL ausgeschlossen, es sei denn, Die Emmissionen an Schwefeloxiden (SOx) und Stickoxiden (NOx) überschreiten nicht die Emissionswerte für SOx, bezogen auf Heizöl EL und NOx, bezogen auf Stadt- beziehungsweise Erdgas.
  9. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  10. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.