Bebauungsplan VII-19-1

für eine Teilfläche des Geländes zwischen
Nordhauser Straße, Sömmeringstraße, Spree, Bonhoefferufer und Mierendorffstraße mit Ausnahme der Grundstücke Bonhoefferufer 2-5, Mierendorffstraße 2/16a, Nordhauser Straße 23-24 und Sömmeringstraße 9/33 und einer Teilfläche der südlich angrenzenden Grünfläche entlang der Spree
im Bezirk Charlottenburg

Diese Abzeichnung enthält die im Deckblatt zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.

  • Bebauungsplan VII-19-1

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-19-1 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastende Fläche A darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden. Im Bereich der als überbaubar festgesetzten Fläche sind bauliche Anlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn Belange der zuständigen Unternehmensträger nicht entgegenstehen.
  2. Die Einteilung des Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  3. Das Maß der Nutzung beträgt für das Baugrundstück für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen – Schule, Kindertagesstätte, Volksbücherei, Gesundheitsfürsorgestellen und Hochschule – Grundflächenzahl 0,4, Geschoßflächenzahl 1,2. Es gilt die offene Bauweise.
  4. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.