Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Die nicht überbaubaren Flächen des Baugrundstücks mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten und auch die Planergänzungsbestimmungen des Bebauungsplanes Vll-45 vom 7 .Juli 1956, die weitergehende Regelungen enthalten, außer Kraft.