Bebauungsplan IX-149-1

für das Grundstück
Kissinger Straße 1-2 / Berkaer Straße 12
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Schmargendorf

  • Bebauungsplan IX-149-1

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-149-1 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Im Mischgebiet sind die in § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht zulässig.
  2. Im Mischgebiet ist die in § 6 Abs. 2 Nr. 8 der Baunutzungsverordnung genannte Nutzung (Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind) nicht zulässig.
  3. Im Mischgebiet ist die Ausnahme nach § 6 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  4. Im Mischgebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig.
  5. Im Mischgebiet können im Einzelfall ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten für Aufzugsüberfahrten bis zu einer Höhe von 1,4 m sowie für technische Einrichtungen bis zu einer Höhe von 2,0 m und einer Grundfläche von bis zu 20,0 m² über der festgesetzten Gebäudeoberkante der baulichen Anlage zugelassen werden.
  6. Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
  7. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig, ausgenommen sind Stellplätze für Behinderte.
  8. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen unterirdischen Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht über der Tiefgarage muss mindestens 0,8 m betragen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege und Zufahrten, untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung.
  9. Die Fläche FHIJKLMNF ist dicht mit hochwachsenden Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Die Bepflanzungen sind zu unterhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
  10. Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 10° sind zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen, für Belichtungsflächen und Terrassen. Der Anteil für technische Einrichtungen, Belichtungsflächen und Terrassen darf höchstens 40 % betragen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.
  11. Auf der Fläche ABCDEFGA ist eine Überdachung zulässig. Ausnahmsweise können auf dieser Fläche Nebenanlagen, Freizeit- und Bewegungsflächen, Spielplatzanlagen sowie Bepflanzungen zugelassen werden.
  12. Auf der Fläche D1DEFF1E1D1 ist eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 50,5 m über NHN zulässig. Ausnahmsweise können auf dieser Fläche Nebenanlagen, Freizeit- und Bewegungsflächen, Spielplatzanlagen sowie Bepflanzungen zugelassen werden.
  13. Zum Schutz vor Lärm sind in Wänden entlang der Linie O und P sowie B und Q Fenster und Lüftungsöffnungen nicht zulässig.
  14. Zum Schutz vor Verkehrslärm muss in dem Gebäude entlang der Berkaer Straße zwischen den Punkten SR und den Punkten RG, mindestens ein Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume mit jeweils einem Fenster zum Blockinnenbereich ausgerichtet sein. Hiervon ausgenommen sind Wohnungen, bei denen mindestens zwei Außenwände nicht zu einer lärmabgewandten Seite ausgerichtet sind. In Wohnungen, bei denen mindestens zwei Außenwände nicht zu einer lärmabgewandten Seite ausgerichtet sind, müssen in mindestens einem Aufenthaltsraum (bei Wohnungen mit bis zu zwei Aufenthaltsräumen) bzw. in mindestens der Hälfte der Aufenthaltsräumen (bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen) durch besondere Fensterkonstruktionen unter Wahrung einer ausreichenden Belüftung oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird.
  15. Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen in dem Gebäude Berkaer Straße / Ecke Kissinger Straße in mindestens einem Aufenthaltsraum von Wohnungen (bei Wohnungen mit bis zu zwei Aufenthaltsräume) bzw. mindestens zwei der Aufenthaltsräume (bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen ) durch besondere Fensterkonstruktionen unter Wahrung einer ausreichenden Belüftung oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird.
  16. Zum Schutz vor Verkehrslärm sind entlang der Berkaer Straße und des Elsterplatzes mit Gebäuden baulich verbundene Außenbereiche (z.B. Loggien, Balkone, Terrassen) von Wohnungen, die nicht mit mindestens einem baulich verbundenen Außenwohnbereich zum Blockinnenbereich ausgerichtet sind, nur als verglaste Vorbauten oder verglaste Loggien zulässig. Bei Wohnungen mit mehreren baulich verbundenen Außenwohnbereichen die nur entlang der Berkaer Straße / des Elsterplatzes orientiert sind, ist mindestens ein baulich verbundener Außenwohnbereich als verglaster Vorbau oder verglaste Loggia zu errichten.
  17. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  18. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.