für das Gelände zwischen
Akazienallee, Eschenallee,
Ulmenallee und Kirschenallee
mit Ausnahme des Grundstücks
Akazienallee 40/ Nußbaumallee 37/39
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Westend
Das Sondergebiet dient der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf sowie von Kindertagesstätten.
Zulässig sind:
- Gebäude, Einrichtungen und Anlagen für Flüchtlinge und Asylbegehrende
- Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, die untergeordnet in einem funktionalen Zusammenhang zur Flüchtlings- bzw. Asylunterkunft stehen, wie z.B. Büroräume für Standortbetreiber und Verwaltung, Räume zur gesundheitlichen Betreuung
- weitere soziale Einrichtungen
- kulturelle Einrichtungen
- Wohngebäude, die für Studierende, Auszubildende, Senioren und Wohnungslose bestimmt sind
Ausnahmsweise zulässig sind die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften.
Räume für freie Berufe gemäß § 13 der Baunutzungsverordnung sind nur ausnahmsweise zulässig.
Oberirdische Stellplätze und Garagen sind unzulässig. Das gilt nicht für Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer.
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege und Zufahrten sowie untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung.
Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° und einer Fläche von mehr als 20 m² sind zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Beleuchtungsflächen und Terrassen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastende Fläche zwischen den Punkten ABCDEFA darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden. Im Bereich der als überbaubar festgesetzten Fläche sind bauliche Anlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn Belange der zuständigen Unternehmensträger nicht entgegenstehen.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.