Überörtlich bedeutsame Infrastrukturplanungen, insbesondere für den Straßen-, Schienen- oder Schifffahrtsverkehr, stellen häufig einen erheblichen Eingriff in das gewohnte Umfeld und in vorhandene Rechtsverhältnisse (z. B. Eigentum) dar.
Zur umfassenden Problembewältigung aller durch diese Vorhaben betroffenen öffentlich-rechtlichen und privaten Belange sehen die jeweiligen Fachplanungsgesetze des Bundes und des Landes Berlin die Durchführung von Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren vor.
Das Planfeststellungsverfahren ist ein Genehmigungsverfahren, das der umfassenden Problembewältigung aller durch das geplante verkehrliche Infrastrukturvorhaben berührten öffentlich- rechtlichen Beziehungen zwischen dem jeweiligen Träger des Vorhabens einerseits und den Betroffenen sowie Trägern öffentlicher Belange (TÖB) andererseits dient. Der Planfeststellungsbeschluss ist umfassend und ersetzt die erforderlichen einzelnen behördliche Entscheidungen, Erlaubnisse und Zulassungen (Konzentrationswirkung).
Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist im Verwaltungsverfahrensgesetz (§§ 72 ff. VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfG Berlin) sowie in den jeweils anzuwendenden Fachgesetzen geregelt. Hierzu zählen z. B. für Bundesautobahnen und Bundesstraßen das Bundesfernstraßengesetz (FStrG), für Straßen I. und II. Ordnung im Land Berlin das Berliner Straßengesetz (BerlStrG), für Straßenbahnen und U-Bahnen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie für Eisenbahnen das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG).
Da der Planfeststellungsbeschluss mit dieser weitreichenden Konzentrationswirkung ausgestattet ist, sind alle von der Baumaßnahme betroffenen Bürger und Behörden im Verfahren zu beteiligen. Dies geschieht zum einen vor Einleitung des Verfahrens im Rahmen der “Frühen Öffentlichkeitsbeteiligung” gem. § 25 Abs. 3 VwVfG. Damit wirkt die Anhörungsbehörde darauf hin, dass der Vorhabenträger die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele, die Mittel zur Verwirklichung und die voraussichtlichen Auswirkungen eines geplanten Vorhabens unterrichtet. Zum anderen bildet das sogenannte Anhörungsverfahren einen eigenständigen Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens und wird von der Anhörungsbehörde durchgeführt.
Ziel des Anhörungsverfahrens ist es, Einvernehmen zwischen dem Vorhabenträger und den Betroffenen herzustellen. Kommt es zu keiner Einigung der Beteiligten wägt die Planfeststellungsbehörde beide Seiten ab und trifft eine Entscheidung.
Die Planfeststellungsbehörde entscheidet nach sorgfältiger Abwägung aller vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen über die nicht erledigten Einwendungen und stellt den Plan fest (§ 74 Abs. 1 VwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss ist schriftlich zu begründen. Dieser Begründung muss zu entnehmen sein, was für die Entscheidung maßgeblich war. Mit dem Planfeststellungsbeschluss sind die erforderlichen Auflagen zu verbinden, die dem Vorhabenträger zum Wohle der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auferlegt werden (§ 74 Abs. 2 VwVfG).
Die Planfeststellung entscheidet letztendlich über die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen und ersetzt alle behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen. Es werden ausschließlich öffentlich-rechtliche Beziehungen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG).
Das Stadtentwicklungsamt koordiniert die Stellungnahme des Bezirks in seiner Funktion als „Träger öffentlicher Belange“ und führt in Amtshilfe die öffentliche Auslegung der Planunterlagen “vor Ort” aus.