Senatsverwaltung für Inneres und Sport: Entgeltordnung für die städtischen Kunsteisbahnen Berlins

Bekanntmachung vom 6. Juni 2024

Aufgrund der §§ 14 und 21 des Sportförderungsgesetzes (SportFG) vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, und des § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2023 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird bestimmt:

Die Entgeltordnung für die städtischen Kunsteisbahnen Berlins vom 13. Oktober 2021 (ABl. S. 5515) wird wie folgt neu gefasst:

I. Allgemeines

1.
Diese Entgeltordnung gilt für den öffentlichen Eislaufbetrieb auf den städtischen Kunsteisbahnen Berlins.

2.
a) Nach § 6 Absatz 6 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2023 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird den Bezirken die Möglichkeit eröffnet, innerhalb einer Bandbreite von den betraglichen Vorgaben prozentual abzuweichen. Die betroffenen Bezirke haben sich auf eine einheitliche Entgelthöhe geeinigt.

b) In den Entgelten ist die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe enthalten.

c) Die Höhe der Entgelte enthält das Preisverzeichnis (Nummer 15 folgende).

3.
Die vorgesehenen Ermäßigungen werden nur gewährt:
a) Kindern von der Vollendung des 4. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (in Zweifelsfällen ist das Alter mit dem Schülerausweis oder dem Schülerticket fahrCard nachzuweisen);

b) Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gegen Vorlage des Schülerausweises I oder II oder des Schülertickets fahrCard;

c) Studentinnen und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gegen Vorlage eines Ausweises der Fachhochschule, Hochschule oder Universität (der internationale Studentenausweis wird unter vorgenannten Bedingungen anerkannt) oder des Semestertickets;

d) Auszubildenden bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gegen Vorlage einer Bescheinigung der oder des Ausbildenden;

e) Empfängerinnen und Empfängern von Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehungsweise Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei Vorlage einer gültigen Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit (Bewilligungsbescheid) oder des „berlinpasses“;

f) Empfängerinnen und Empfängern von Sozialhilfe oder Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bei Vorlage eines aktuellen Bescheides des Sozialamtes, des Amtes für Grundsicherung oder des „berlinpasses“;

g) Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung nach Vorlage eines aktuellen Bescheides des Sozialamtes oder des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) oder des „berlinpasses“;

h) Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft einer Leistungsempfängerin oder eines Leistungsempfängers gegen Vorlage eines aktuellen Bescheides der ausstellenden Behörde oder des „berlinpasses“;

i) Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr gegen Vorlage des Ausweises für die Teilnahme am Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr;

j) Freiwilligen Wehrdienstleistenden gegen Vorlage des Dienstausweises;

k) Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Bundesfreiwilligendienstes gegen Vorlage des Freiwilligenausweises;

l) Rentnerinnen, Rentnern und Pensionsberechtigten, die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der jeweils geltenden Fassung im Sinne der Härtefallregelung Anspruch auf Befreiung von der Medikamentenzuzahlung besitzen, gegen Vorlage der entsprechenden Bescheinigung.

Sofern die unter Buchstabe b bis l genannten Ausweise und Bescheinigungen nicht mit einem Lichtbild versehen sind, kann die Vorlage des Personalausweises verlangt werden.

4.
a) Einzelkarten gelten für einen Aufenthalt in der Eissportanlage (Laufzeit) von zwei bis drei Stunden einschließlich des Umkleidens. Bei längerem Aufenthalt ist für jede angefangene Laufzeit das vorgeschriebene Entgelt erneut zu entrichten. Einzelkarten verlieren beim Verlassen der Eissportanlage ihre Gültigkeit. Einzelkarten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Veranstaltungen der Schulen und Kindertagesstätten (Nummer 15 Buchstabe e) gelten bis grundsätzlich 16 Uhr des Veranstaltungstages. Bei Verkürzung der Laufzeit durch die Betreiberin oder den Betreiber der Eissportanlage ist eine Reduzierung des in Nummer 15 Buchstabe a festgesetzten Entgelts möglich. Aus kassentechnischen Gründen sollten diese Beträge gerundet sein.

b) Sammelkarten gelten in allen städtischen Kunsteisbahnen für insgesamt sechs öffentliche Laufzeiten gemäß Buchstabe a. Die Karten sind übertragbar und von mehreren Personen gleichzeitig nutzbar. Sie gelten nur in der laufenden Eislaufsaison.

5.
Saisonkarten gelten für die Dauer einer Eislaufsaison zur beliebigen Benutzung während der öffentlichen Laufzeiten für alle städtischen Kunsteisbahnen. Die Saisonkarte hat auf der Kunsteisbahn im Sportforum Berlin während der Monate April bis September keine Gültigkeit.

6.
Bei Vorlage des gültigen „Berliner FamilienPasses“ (ausgestellt von der JugendKulturService gemeinnützige GmbH) erhalten die berechtigten Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres freien Eintritt in die städtischen Kunsteisbahnen, wenn der sie begleitende Eltern-, Großeltern- oder Pflegeelternteil für sich eine Eintrittskarte löst. Die Vorlage eines Schülerausweises kann gegebenenfalls zum Altersnachweis verlangt werden.

7.
Der „Super-Ferien-Pass“ gilt für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren. Inhaberinnen und Inhaber des „Super-Ferien-Passes“ haben während der amtlich festgesetzten Schulferien (inklusive der angrenzenden Wochenenden), die innerhalb einer Eislaufsaison liegen, in den städtischen Kunsteisenbahnen in den Vor- und Nachmittagszeiten freien Eintritt.

8.
Saisonkarten und „Super-Ferien-Pässe“ sind nicht übertragbar. Sie sind mit Namensunterschrift und Lichtbild der Inhaberin oder des Inhabers zu versehen. Bei widerrechtlicher Benutzung werden sie ungültig und eingezogen.

9.
Für Sonderveranstaltungen (öffentliches Eislaufen mit erweitertem Angebot) können Zuschläge erhoben werden.

10.
Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Für verlorengegangene Karten wird kein Ersatz geleistet.

11.
An Mitglieder der als förderungswürdig anerkannten Eissportorganisationen werden zur Teilnahme am Lehr- und Übungsbetrieb ihrer Organisation Saison-Trainingsausweise ausgegeben. Nur bei Vorlage dieses Ausweises sind diese Mitglieder berechtigt, die Eissportanlage entgeltfrei zu betreten. Die Ausweise gelten für eine Eislaufsaison und sind nicht übertragbar. Bei widerrechtlicher Benutzung wird der Ausweis ungültig und eingezogen. Das Ausstellungsentgelt beträgt einschließlich vier Verlängerungen in unmittelbarer Folge der Kalenderjahre einmalig 5 Euro.

12.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die im Besitz eines Trainingsausweises sind, können von maximal zwei erwachsenen Begleitpersonen ausschließlich zu Trainingszwecken entgeltfrei begleitet werden. Die Begleitpersonen sind nicht zum Betreten der Eisfläche berechtigt.

13.
Entgeltfreien Zutritt haben bis zu zwei Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis. Den Begleitpersonen ist zur notwendigen Unterstützung des behinderten Menschen die Nutzung der Eisfläche gestattet.

14.
Kinder bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres haben entgeltfreien Zutritt.

II. Preisverzeichnis

15.
Es werden folgende Entgelte erhoben:

a) Einzelkarte 4,00 Euro
Ermäßigte Einzelkarte
gemäß Nummer 3 Buchstaben a bis l 2,00 Euro

b) Sammelkarten 20,00 Euro
Ermäßigte Sammelkarten
gemäß Nummer 3 Buchstaben a bis l 10,00 Euro

c) Saisonkarten 100,00 Euro
Ermäßigte Saisonkarten
Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
gemäß Nummer 3 Buchstabe a 30,00 Euro
sonstige Ermäßigungskarten
gemäß Nummer 3 Buchstaben b bis l 55,00 Euro

d) Zuschlagskarten bei Sonderveranstaltungen
(öffentliches Eislaufen mit erweitertem Angebot
- je nach Art der Veranstaltung) 1,00 Euro bis 2,00 Euro

e) Einzelkarten
für Teilnehmerinnen und Teilnehmer
- einschließlich Begleitpersonen -
von Veranstaltungen der
- Schulen nach § 2 Absatz 4 des
Sportförderungs-Gesetzes
(in der jeweils geltenden Fassung) 1,50 Euro
- Kindertagesstätten nach § 2 Absatz 5
des Sportförderungsgesetzes
(in der jeweils geltenden Fassung) 1,00 Euro

16.
Für einen mit Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers der Kunsteisbahn erteilten privaten Unterricht hat die Lehrerin oder der Lehrer, die Trainerin oder der Trainer oder Ähnliche für ihre beziehungsweise seine Anwesenheit und gewerbliche Lehrtätigkeit ein monatliches Entgelt von mindestens 200,00 Euro

zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten. Bei der Höhe sind unter anderem der zeitliche Umfang und die Größe der jeweils beanspruchten Fläche zu berücksichtigen. Die Teilnehmenden an diesem Unterricht haben Entgelte entsprechend Nummer 15 zu zahlen. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können von maximal einer erwachsenen Begleitperson ausschließlich zu Trainingszwecken entgeltfrei begleitet werden. Die Begleitperson ist nicht zum Betreten der Eisfläche berechtigt.

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

17.
Von der Entgeltordnung kann durch Entscheidung der für die Eissportanlage zuständigen Behörde aus wichtigen sportfachlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Gründen in Einzelfällen abgewichen werden. Entscheidungsgründe für Abweichungen sind besonders aktenkundig zu machen.

18.
Diese Entgeltordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2029 außer Kraft. Bei einem unvorhergesehenen dringenden Änderungsbedarf kann die Entgeltordnung auch innerhalb ihrer Geltungsdauer kurzfristig angepasst werden.