Festsetzungen von Märkten und Veranstaltungen nach § 69 GewO

Mann produziert große Seifenblasen

Die Festsetzung einer Veranstaltung oder eines Marktes richtet sich nach § 69 Gewerbeordnung. Veranstaltende von Messen, Ausstellungen, Wochenmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten können auf Grundlage des Marktrechts eine Festsetzung beantragen. Der Antrag erfolgt bei der Behörde, in dessen Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll. Nach Abschluss des Verfahrens gelten für die festgesetzte Veranstaltung Marktprivilegien.

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