Für alle Antragstellende auf Ausstellung von Betriebsvignetten und Handwerkerparkausweisen gilt ab sofort bis einschließlich 31.12.2024: Es reicht aus, den ausgefüllten Antrag in Kopie gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen. Damit wird eine ordnungsgemäße Antragstellung signalisiert, bis die endgültige Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde erteilt wird.
Bitte stellen Sie sicher, dass die Kopie des Antrags für Kontrollen jederzeit deutlich erkennbar ist.
Betriebsvignetten und Handwerkerparkausweise
Bild: stillkost / fotolia.com
Für betriebliche Fahrzeuge können aus Rechtsgründen keine Bewohner*innenparkausweise erteilt werden. Ihre Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der Parkgebühr ist nur im Ausnahmeweg mit den zwei nachfolgend genannten Varianten möglich.
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Fragen und Antworten zur Betriebsvignette
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