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Nichtraucherschutz in Gaststätten
Nichtraucherschutz in der Gastronomie. Informationen des Landessuchtbeauftragten. Weitere Informationen
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Das Berliner Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (PDF Dokument) ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und gilt in der derzeit aktuellen Fassung.
Zu unseren Aufgaben gehört die Information von Gewerbetreibenden, die Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes insbesondere in Gaststätten, Clubs und Diskotheken sowie die Ahndung von Verstößen.
Nach dem Berliner Gesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig trotz eines bestehenden Rauchverbotes raucht. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wer das Hausrecht einer Einrichtung inne hat oder eine Gaststätte betreibt, ist verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen des Rauchverbots umzusetzen. Die Person handelt ordnungswidrig, wenn sie keine Maßnahmen ergreift, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu unterbinden beziehungsweise wenn sie die gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb einer Rauchergaststätte oder einer Shisha-Gaststätte nicht einhält.
Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts einer Einrichtung oder Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten können mit einer Geldbuße belangt werden, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen.
persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung per E-Mail
(Weitere Infos hier)
Mo 09 – 15 Uhr
Di 09 – 15 Uhr
Do 10 – 15 Uhr
Auch außerhalb der Telefonzeiten erreichen Sie das Ordnungsamt
Mo. – Fr. 06.30-21.30 Uhr
Sa. 08.30-21.30 Uhr
unter dieser Telefonnummer (ggf. Anrufbeantworter)!