Feststellung der Vaterschaft durch freiwillige Anerkennung (Urkunde) bzw. bei nicht bestehender Bereitschaft eines Mannes zur freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft werden Vertretungen in Vaterschaftsfeststellungsangelegenheiten wahrgenommen.
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Die Unterhaltsansprüche der vertretenen Minderjährigen werden ermittelt, festgesetzt und durchgesetzt (ggf. durch gerichtliche Geltendmachung).
Die Beistandschaft kann durch den Elternteil, der das minderjährige Kind in seinem Haushalt betreut (auch bei gemeinsamer Sorge) bzw. durch einen nach § 1776 BGB bestellten Vormund beim Jugendamt seines Wohnsitzes beantragt werden.
Die Vaterschaftsanerkennung ist auch vor der Geburt möglich. Mutter und Vater sollten gemeinsam vorsprechen. Bitte Termin bei den Beiständen vereinbaren.
Ebenfalls ist die Sorgeerklärung auch vor der Geburt möglich. Unverheiratete Eltern können eine Sorgeerklärung abgeben. Bitte Termin bei den Beiständen vereinbaren.