Vormundschaften
Das Jugendamt wird durch Bestellung des Familiengerichts Vormund eines Minderjährigen, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht (z.B. im Falle des Todes des bisherigen gesetzlichen Vertreters, Entzug oder Ruhen der elterlichen Sorge). Der Vormund ist dann für alle Belange der Personensorge und der Vermögenssorge, so nicht ein Bereich ausgeschlossen ist und einer anderen Person als Pfleger oder Mitvormund übertragen wurde, verantwortlich. Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt ein bei der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Mutter noch nicht volljährig ist. In der Regel obliegt es der Mutter, das Kind zu betreuen. Diese endet mit der Volljährigkeit der Kindesmutter bzw. wenn ein anderer Vormund bestellt wurde.
Pflegschaften
Wer unter elterlicher Sorge steht oder unter Vormundschaft, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger (Vermögenspfleger, Pfleger im Vaterschaftsanfechtungsverfahren, Aufenthaltsbestimmungspfleger, Pflegschaft bei Strafverfahren).