Sie wollen Ihren Vornamen und/oder Familiennamen ändern? Dann prüfen Sie zunächst, ob Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen?
- Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in Charlottenburg-Wilmersdorf gemeldet (oder hatten Ihren Hauptwohnsitz dort, bevor Sie ins Ausland verzogen sind)
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, sind staatenlos, Flüchtling oder Asylberechtigter
- Ihr Anliegen kann nicht durch eine namensrechtliche Erklärung nach dem Bürgerlichen Recht erfüllt werden. Bitte setzen Sie sich insbesondere in folgenden Angelegenheiten mit dem Standsamt in Verbindung:
- Namenserklärungen im Zusammenhang mit der Eheschließung/Lebenspartnerschaft
- Wiederannahme des vorehelichen/vorlebenspartnerschaftlichen Namens nach der Scheidung oder dem Tod eines Ehepartners/Lebenspartners
- Anschlusserklärung hinsichtlich eines gemeinsamen Kindes
- Einbenennung eines nicht gemeinsamen Kindes
- Namensgestaltende Erklärung für Spätaussiedler/-innen gemäß § 94 BVFG (Bundesvertriebenengesetz)
- Namensgestaltende Erklärung nach einer Einbürgerung gemäß Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
In Deutschland gilt der Grundsatz der Namenskontinuität. Da es sich bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung um eine Ausnahmeregelung handelt, muss ein „wichtiger Grund“ für die Namensänderung vorliegen. Ein wichtiger Grund für die Änderung eines Namens kann z. B. vorliegen, wenn der Name anstößig oder lächerlich klingt, es sich um einen Sammelnamen handelt oder wenn der Name nach allgemeinem Verständnis nur schwer auszusprechen bzw. zu schreiben ist.
Personen, die nach rechtskräftiger Ehescheidung oder Tod des Ehepartners zu ihrem Geburtsnamen zurückkehren möchten, wenden sich bitte an das Standesamt der Eheschließung, da es sich hierbei um eine Namensänderung nach bürgerlichem Recht, entsprechend den Vorschriften des BGB handelt. Ebenfalls zuständig ist das Standesamt, wenn namensgestaltende Erklärungen nach § 94 BVFG bzw. nach erfolgter Einbürgerung gemäß Art. 47 EGBGB möglich sind.