Öffentlich-rechtliche Namensänderungen

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Allgemeine Informationen

Sie wollen Ihren Vornamen und/oder Familiennamen ändern? Dann prüfen Sie zunächst, ob Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen?

  1. Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in Charlottenburg-Wilmersdorf gemeldet (oder hatten Ihren Hauptwohnsitz dort, bevor Sie ins Ausland verzogen sind)
  2. Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, sind staatenlos, Flüchtling oder Asylberechtigter
  3. Ihr Anliegen kann nicht durch eine namensrechtliche Erklärung nach dem Bürgerlichen Recht erfüllt werden. Bitte setzen Sie sich insbesondere in folgenden Angelegenheiten mit dem Standsamt in Verbindung:
  • Namenserklärungen im Zusammenhang mit der Eheschließung/Lebenspartnerschaft
  • Wiederannahme des vorehelichen/vorlebenspartnerschaftlichen Namens nach der Scheidung oder dem Tod eines Ehepartners/Lebenspartners
  • Anschlusserklärung hinsichtlich eines gemeinsamen Kindes
  • Einbenennung eines nicht gemeinsamen Kindes
  • Namensgestaltende Erklärung für Spätaussiedler/-innen gemäß § 94 BVFG (Bundesvertriebenengesetz)
  • Namensgestaltende Erklärung nach einer Einbürgerung gemäß Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)

In Deutschland gilt der Grundsatz der Namenskontinuität. Da es sich bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung um eine Ausnahmeregelung handelt, muss ein „wichtiger Grund“ für die Namensänderung vorliegen. Ein wichtiger Grund für die Änderung eines Namens kann z. B. vorliegen, wenn der Name anstößig oder lächerlich klingt, es sich um einen Sammelnamen handelt oder wenn der Name nach allgemeinem Verständnis nur schwer auszusprechen bzw. zu schreiben ist.

Personen, die nach rechtskräftiger Ehescheidung oder Tod des Ehepartners zu ihrem Geburtsnamen zurückkehren möchten, wenden sich bitte an das Standesamt der Eheschließung, da es sich hierbei um eine Namensänderung nach bürgerlichem Recht, entsprechend den Vorschriften des BGB handelt. Ebenfalls zuständig ist das Standesamt, wenn namensgestaltende Erklärungen nach § 94 BVFG bzw. nach erfolgter Einbürgerung gemäß Art. 47 EGBGB möglich sind.

Rechtsgrundlage

Für die Bearbeitung von Anträgen auf öffentlich- rechtliche Namensänderung ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndG vom 05.01.1938 (RGBl.I.S.9; BGBl.III Nr. 401-1) in der jeweils geltenden Fassung die rechtliche Grundlage.

Gebühren

Die Rahmengebühr eines Verfahrens zur Änderung des Familiennamens beträgt 4,00 EUR bis 1.500,00 EUR, die Rahmengebühr eines Verfahrens zur Änderung des Vornamens beträgt 4,00 EUR bis 1.500,00 EUR.

Die Höhe der Gebühr wird im Einzelfall festgesetzt und bemisst sich im Wesentlichen nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand. Innerhalb des Gebührenrahmens können Tatsachen im Einzelfall zu Ermäßigungen oder Erhöhungen führen.

Gebühren im Regelfall bei geringem Verwaltungsaufwand:

  • Vorname = 330,00 EUR
  • Familienname = 330,00 EUR
  • Ehename = 525,00 EUR

mittlerem Verwaltungsaufwand:

  • Vorname = 720,00 EUR – 980,00 EUR
  • Familienname = 720,00 EUR – 980,00 EUR
  • Ehename = 850,00 EUR – 1100,00 EUR

hohem Verwaltungsaufwand:

  • Vorname = 1110,00 EUR
  • Familienname = 1110,00 EUR
  • Ehename = 1300,00 EUR
  • Die Gebühr für die Feststellung eines Familiennamens beträgt in der Regel 1110,00 EUR.

Erstreckt sich die Änderung des Familiennamens auf minderjährige Kinder, wird für diese in der Regel jeweils eine Pauschale zwischen 25,00 EUR und 75,00 EUR fällig.

Das Verfahren ist auch bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrages gebührenpflichtig. In diesem Fall wird eine Gebühr zwischen 1/10 bis 1/2 der Gebühr erhoben, welche bei einer erfolgreichen Namensänderung erhoben worden wären.

In der Regel wird die Durchführung des Verwaltungsverfahrens von der Vorauszahlung eines Teils der voraussichtlich entstehenden Gebühr abhängig gemacht (§ 17 des Gesetzes für die Gebühren und Beiträge).

Beachten Sie bitte, dass die Bearbeitungszeit eines Verfahrens, u. a. wegen der Notwendigkeit der Beteiligung weiterer Behörden, etwa 3 bis 6 Monate in Anspruch nimmt.