Verheiratete Mütter:
- gültiger Reisepass (mit Meldebescheinigung) bzw. Personalausweis beider Eltern
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (Eheschließung in der Zeit vom 01.01.1958 bis 31.12.2008) bzw. Heiratsurkunde/Eheurkunde und Geburtsurkunden beider Eltern
- gemeinsame formlose Erklärung über den Vornamen des Kindes, bei getrennter Namensführung auch über den Familiennamen des Kindes
- ggf. Einbürgerungsurkunden/Staatsangehörigkeitsurkunden/Erwerbserklärungen und Namensänderungsurkunden der Eltern
Nicht verheiratete Mütter:
a) ledige Mütter (noch nie verheiratet gewesen!):- Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde der Mutter (Abstammungsurkunden gab es nur bis zum 31.12.2008)
- beglaubigte Abschrift des Familienbuchs der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk (Eheschließungen in der Zeit vom 01.01.1958 bis 31.12.2008) bzw. bei Eheschließung im Ausland ersatzweise Heiratsurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil; bei Eheschließungen ab dem 01.01.2009 Eheurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil und Geburtsurkunde
- ggf. Bescheinigung über Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung
- beglaubigte Abschrift des Familienbuchs der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes (Eheschließungen in der Zeit vom 01.01.1958 bis 31.12.2008) bzw. Eheurkunde und Sterbeurkunde (bei Eheschließungen ab dem 01.01.2009)
- wenn die Eheschließung und/oder der Tod des Ehegatten im Ausland stattgefunden hat, die entsprechenden ausländischen Urkunden sowie die Geburtsurkunde
- ggf. vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung und ggf. gemeinsame Sorgeerklärung sowie die Geburtsurkunde des Vaters
- formlose Erklärung über den Vornamen des Kindes
- bei gemeinsamer Sorge: gemeinsame formlose Erklärung über den Vornamen des Kindes, bei getrennter Namensführung auch über den Familiennamen des Kindes
- ggf. die Geburtsurkunden der gemeinsamen Vorkinder sowie die dazugehörigen Sorgerechtserklärungen (falls ein gemeinsames Sorgerecht begründet wurde)
- gültiger Reisepass (mit Meldebescheinigung) bzw. Personalausweis beider Eltern
- ggf. Einbürgerungsurkunden/Staatsangehörigkeitsurkunden/Erwerbserklärungen und Namensänderungsurkunden der Eltern
Allgemeine Hinweise:
- alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
- Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer deutschen Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher ggf. nach ISO-Norm) benötigt.
- In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein!
Wir empfehlen Ihnen, sich vor Ihrem Besuch im Standesamt telefonische Auskünfte bei uns einzuholen, um unnötiges Mehrfacherscheinen zu vermeiden.
Aufgrund der komplexen Rechtslage werden ausländische Eltern gebeten, sich unbedingt vorab telefonisch mit uns in Verbindung zu setzen.