- Aufenthaltsgenehmigung für den ständigen Aufenthalt in Deutschland (Aufenthaltstitel nach §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 – 5 des Aufenthaltsgesetzes sind für die Einbürgerung nicht ausreichend.
- gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II oder anderen öffentlichen Leistungen (Ausnahmen gelten, wenn der Bezug öffentlicher Leistungen nicht zu vertreten ist),
- Straffreiheit,
- Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen gelten bei unzumutbaren Bedingungen und Angehörigen der EU-Staaten und der Schweiz),
- Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung,
- Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Sprachniveau B1),
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest ).
Ehegatten benötigen, wenn der Hauptantragsteller die erforderliche Aufenthaltsdauer erfüllt, lediglich eine Inlandsaufenthaltsdauer von vier Jahren bei einer seit mindestens zwei Jahren bestehenden Ehe.
Bitte beachten Sie, dass bei der Berechnungen der Inlandsaufenthaltsdauer nur Zeiten eines rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltes angerechnet werden können. Beispielsweise können Zeiten einer Duldung oder eines erfolglosen Asylverfahren meist nicht berücksichtigt werden.