Eine generelle Pflicht zur Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Deutschen besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (ggf. mit Überbeglaubigung und Übersetzung) beweist die Tatsache der Geburt.
Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag
- der Eltern des Kindes,
- des Kindes selbst,
- des Ehegatten oder Lebenspartners des Kindes oder
- der Kinder des Kindes
beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn
- das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
- das Kind Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.
Die Nachbeurkundung der Geburt von ausländischen Kindern ohne besonderen Status bei einem deutschen Standesamt ist nicht möglich!