Manchmal erscheinen Rechtstreitigkeiten unausweichlich, nicht immer aber müssen gleich Gerichte bemüht werden. Oft ist ein Schiedsverfahren die zeitsparendere und kostengünstigere Alternative. Das Schiedsverfahren ist eine Einrichtung zur vor- und außergerichtlichen Klärung bestimmter Rechtsstreitigkeiten. Dies betrifft sowohl zivil- als auch strafrechtliche Angelegenheiten.
In jedem Bezirk gibt es ehrenamtlich tätige Schiedsfrauen und -männer, die von der Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer von jeweils fünf Jahren gewählt werden. Ihre Aufgabe ist es, zwischen den Streitenden zu vermitteln. Sie unterliegen der absoluten Schweigepflicht und haben die nötigen Befugnisse, um eine rechtlich verbindliche Einigung durchzuführen. Die Verfahren finden zumeist in privater Umgebung statt. Aufgabe der Schiedsleute ist es, einvernehmliche Lösung für Streitigkeiten zu finden.
Dabei kann es sich bei Zivilsachen um vermögensrechtliche Fragen wie z.B. um Rechnungen von Handwerkern oder um Schadensersatzansprüche handeln. Wenn bei Straftaten kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht, können Betroffene nur eine Privatklage erheben. Vor einer gerichtlichen Klärung muss jedoch zwingend ein Schiedsverfahren durchgeführt werden. Im Wesentlichen betroffen sind davon folgende Delikte: Bedrohung, Beleidigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Verletzung des Briefgeheimnisses.
Die Gebühren für ein Schiedsverfahren sind gering und übersteigen selten 35 EUR. Einige Rechtsschutzversicherungen übernehmen zumindest einen Teil der Kosten.
Die Rechtsgrundlage für Schiedsverfahren ergibt sich aus dem Berliner Schiedsamtsgesetz.
Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Amtsbezirk die beschuldigte Partei wohnt. Ein entsprechendes Straßenverzeichnis ist unten zum Download aufgeführt.