(1) In der BVV kann eine Einwohnerfrage an das Bezirksamt gerichtet werden. Das Bezirksamt ist zur Beantwortung der Fragen verpflichtet.
(2) Frageberechtigt sind alle Personen mit Wohnsitz im Bezirk bzw. mit einem erkennbaren Bezug zum Bezirk. Jede Einwohnerfrage darf jeweils nur eine thematische Angelegenheit mit höchstens drei Unterfragen behandeln. In jeder Einwohnerfragestunde darf nur eine Frage durch den gleichen Einwohner/Einwohnerin gestellt werden.
(3) Die Fragen sind, um eine angemessene Beantwortung zu ermöglichen, beim Vorsteher/bei der Vorsteherin
spätestens zehn Tage vor der Sitzung der BVV schriftlich oder elektronisch einzureichen. Sie werden veröffentlicht.
(4) Eine Einwohnerfrage wird mündlich beantwortet, sofern die Fragestellerin bzw. der Fragesteller in der öffentlichen Sitzung der BVV anwesend ist. Im Zuge der Einbringung kann sogleich ausschließlich eine schriftliche Beantwortung verlangt werden.
(5) Die Ausschüsse können die Einrichtung von Einwohnerfragestunden für ihren Zuständigkeitsbereich beschließen.
(6) Vor der Beantwortung soll die Einwohnerfrage durch die Sitzungsleitung verlesen oder sinngemäß zusammengefasst werden. Eine Übertragung des Fragerechts bei Abwesenheit ist zulässig und muss vorab angekündigt werden. Eine solche Verfahrensvertretung darf nur für höchstens zwei Fragesteller/innen übernommen warden.
(7) Im Rahmen der Einwohnerfragestunde haben der Fragesteller/die Fragestellerin und die Fraktionen Anspruch auf eine schriftliche Beantwortung. Der Anspruch ist durch die abschriftliche Überlassung des Wortlauts der Beantwortung oder die Überlassung des Manuskripts der Beantwortung erfüllt. Es gilt das gesprochene Wort.
(8) Es ist eine Zusatzfrage zulässig.
(9) Sollte die Zeit der Einwohnerfragestunde zur Beantwortung aller Fragen nicht ausreichen, erfolgt eine schriftliche Beantwortung.