Öffentlich
Festsetzungs- und Verkündungsbeschluss:
Gemäß § 30 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) tritt an die Stelle der Satzung nach § 172 Absatz 1 BauGB eine Rechtsverordnung des Bezirksamtes.
Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beschließt gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB die Soziale Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Klausenerplatz“, Ortsteil Charlottenburg, zu erlassen und zu verkünden (Anlage).