BA-Beschlussprotokoll vom 28. April 2015

161. Sitzung

Vorlage zur Beschlussfassung Nr. 259

Öffentlich!

Beschluss:
1. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beschließt gemäß § 16 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 AGBauGB die Verkündung der Rechtsverordnung zur Veränderungssperre 4-27-1B/29 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

Vorlage zur Beschlussfassung Nr. 260

Öffentlich!

Beschluss:
1.1 Festsetzungs- und Verkündungsbeschluss:
Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beschließt gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB die Rechtsverordnung vom 28. April 2015 zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 4 – 41VE vom 20. Dezember 2013 und die Verkündung der Verordnung (siehe Anlage 1).

Vorlage zur Beschlussfassung Nr. 261

Öffentlich!

Beschluss:
1.1 Aufstellungsbeschluss:
- gemäß § 6 Abs. 1 AGBauGB -

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes VII-233-1 VE für das Gelände zwischen Heisenbergstraße, Pascalstraße, Schlesingerstraße, einer Teilfläche des Grundstücks Kucharskistraße 5 sowie dem Grundstück Heisenbergstraße 13 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg vom 21. April 2015 (Reg. Nr. 2242).

1.2 Beschluss zur verfahrensmäßigen Bearbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans:
– gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB -

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan VII-233-1 VE soll als qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 2 BauGB aufgestellt und im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erarbeitet werden ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB.

1.3 Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
- gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 6 Abs. 2 AGBauGB

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beschließt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zur Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf VII-233-1 VE und der Begründung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufzufordern.