Die Aufgaben des Bezirksamts

Wahl und Zusammensetzung

Die BVV wählt die sechs Mitglieder des Bezirksamtes für die Dauer der Wahlperiode mit einfacher Mehrheit; dabei sind Enthaltungen unberücksichtigt zu lassen. Zum Mitglied des Bezirksamtes darf u. a. nur gewählt werden, wer die erforderliche Sachkunde und allgemeine Berufserfahrung aufweist. Die “erforderliche Sachkunde” bezieht sich nicht auf die Führung eines bestimmten Geschäftsbereichs, sondern auf die Tätigkeit als Mitglied im Bezirksamt allgemein. Ob sie vorliegt, hat die BVV zu entscheiden; ihr steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Unter “allgemeiner Berufserfahrung” ist in der Regel eine abgeschlossene Ausbildung oder eine vergleichbare berufliche Erfahrung zu verstehen.

Nach ihrer Wahl werden die Bezirksamtsmitglieder zu* Beamtinnen bzw. Beamten auf Zeit* ernannt. Daraus folgt, dass für sie die beamtenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich Anwendung finden, wenn nicht die Eigenart des Dienstverhältnisses entgegen steht. Als Beamtinnen/Beamte müssen die Mitglieder des Bezirksamtes deshalb u. a. die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen (z. B. die Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, oder die gesundheitliche Eignung). Die jeweilige Ernennungsbehörde (Senatskanzlei für die Bezirksbürgermeisterinnen bzw. Bezirksbürgermeister, diese für die anderen Bezirksamtsmitglieder) prüft, ob die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt sind, bevor die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird.

Die Mitglieder des Bezirksamtes bleiben so lange mit allen Rechten und Pflichten im Amt, bis die Amtszeit des neuen Bezirksamts beginnt. Hierzu müssen grundsätzlich alle Bezirksamtsmitglieder gewählt und ernannt sein. Ausnahmsweise beginnt die Amtszeit des neu gewählten Bezirksamtes bereits mit der Wahl und Ernennung der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters/ und zumindest zwei weiteren Bezirksamtsmitgliedern. Die erforderliche Wahl der übrigen Bezirksamtsmitglieder ist unverzüglich nachzuholen.

Das Bezirksamt besteht aus der Bezirksbürgermeisterin sowie fünf Bezirksstadträt:innen, von denen ein Mitglied zugleich zur/zum stellvertretenden Bezirksbürgermeister:in gewählt wird. Das Bezirksamt wird auf Grund der Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis nach dem Höchstzahlverfahren (d’Hondt) in der BVV gebildet. (Ein “politisches Bezirksamt” ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen.) Diese Wahlvorschläge dürfen keine Zuordnung zu einem Geschäftsbereich (Ressort) beinhalten. Diese Ressortaufteilung obliegt vielmehr dem Bezirksamt selbst und erfolgt in der Regel unmittelbar nach der Wahl und der anschließenden Vereidigung der Bezirksamtsmitglieder in der konstituierenden Sitzung.

Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das auf Grund der Wählerstimmen nach diesem Berechnungssystem ermittelte Stärkeverhältnis. Sollten auch danach auf zwei oder mehr Wahlvorschläge gleiche Höchstzahlen entfallen, muss das Los entscheiden. Die Alternative, ein anderes Verfahren der Ermittlung des Stärkeverhältnisses heranzuziehen (z. B. das Zählverfahren nach Hare/Niemeyer), ist nicht zulässig.

Bei der Wahl der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters sind gemeinsame Wahlvorschläge von mehreren Fraktionen als Wahlvorschläge einer Fraktion (“Zählgemeinschaft”) zulässig. Die Wahl zur/zum stellvertretenden Bezirksbürgermeister:in und zur Bezirksstadträtin/zum Bezirksstadtrat muss – zumindest zu Beginn einer Wahlperiode – in einem Wahlakt durch die BVV erfolgen. Die Möglichkeit, einen gemeinsamen Wahlvorschlag mehrerer Fraktionen einzureichen, ist – wie auch im Hinblick auf die übrigen Mitglieder des Bezirksamts – nicht gegeben.

Auf Grund des gesetzlich vorgegebenen Zählverfahrens stellt in der Regel die stärkste Fraktion in der BVV die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister und die zweitstärkste Fraktion die Stellvertretende Bezirksbürgermeisterin/den Stellvertretenden Bezirksbürgermeister. Ausnahmsweise kann die stärkste Fraktion diese beiden Mitglieder des Bezirksamtes nominieren, wenn ihr nach dem Höchstzahlverfahren beide Wahlvorschläge zustehen. Sofern die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister durch einen gemeinsamen Wahlvorschlag mehrerer Fraktionen (z. B. der zweitstärksten und der drittstärksten Fraktion) gewählt wurde, fällt die Nominierung für die Stellvertretende Bezirksbürgermeisterin/den Stellvertretenden Bezirksbürgermeister der nach Sitzen stärksten Fraktion zu, da die Zählgemeinschaft im Hinblick auf ihren Wahlvorschlag wie eine Fraktion zu behandeln ist. Das Nominierungsrecht im Rahmen einer Zählgemeinschaft ist auf die Wahlvorschläge für das Bezirksamt insgesamt anzurechnen. Wenn also die zweitstärkste Fraktion im Rahmen einer Zählgemeinschaft die/den Bezirksbürgermeisterin/Bezirksbürgermeister vorschlägt und nach dem Höchstzahlverfahren insgesamt Wahlvorschläge für zwei Bezirksamtsmitglieder hat, darf sie dann lediglich ein weiteres Bezirksamtsmitglied vorschlagen und von der BVV wählen lassen. Eine Zählgemeinschaft ist im Übrigen nur in den Fällen zulässig, in denen sie stärker ist als die stärkste Fraktion, die nicht in ihr beteiligt ist. Fraktionslose Bezirksverordnete, die also keinen Fraktionsstatus haben, dürfen sich an einer Zählgemeinschaft nicht beteiligen.

Bei den Wahlen zum Bezirksamt sind Gegenkandidaturen unzulässig. Die Nichtwahl einer Kandidatin/eines Kandidaten hat grundsätzlich nicht zur Folge, dass die Fraktion bzw. die Zählgemeinschaft, die die entsprechende Person vorgeschlagen hat, ihr Nominierungsrecht verliert.

Arbeitsweise

Das Bezirksamt regelt seine Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung.

Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks. Es gilt das Kollegialprinzip, die Mitglieder führen die Geschäfte ihres Bereichs daher nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Bezirksamtes. Meinungsverschiedenheiten zwischen Bezirksamtsmitgliedern werden vom Bezirksamt, d. h. in einer Sitzung des Bezirksamtes, entschieden. Nach außen spricht das Bezirksamt “mit einer Zunge”; dies gilt auch im Verhältnis zur BVV, insbesondere dann, wenn die Haltung des Bezirksamtes durch einen Bezirksamtsbeschluss festgelegt wurde. In den Bezirksamtssitzungen, die grundsätzlich jeden Dienstag stattfinden, werden Beschlüsse ggf. mit Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Bezirksbürgermeisterin den Ausschlag. Bezirksamtsmitglieder, die einen solchen Beschluss nicht mittragen, dürfen ihre abweichende Auffassung nicht in der Öffentlichkeit äußern. Insbesondere dürfen sie nicht der Beschlusslage des Bezirksamtes zuwiderhandeln.

Eine Bezirksstadträtin/einen Bezirksstadtrat “ohne Geschäftsbereich” gibt es nicht, da jedem Mitglied die Leitung zumindest eines Geschäftsbereichs zu übertragen ist. Das Rechtsamt und der Steuerungsdienst sind zwingend dem Geschäftsbereich der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters zuzuordnen.

Die Sitzungen des Bezirksamtes sind grundsätzlich nicht öffentlich. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Bezirksverwaltung (z. B. Amtsleitungen) dürfen nur auf Grund eines Bezirksamtsbeschlusses bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte an den Sitzungen des Bezirksamtes teilnehmen. Da die rechtskundige Beratung des Bezirksamtes und die Rechtmäßigkeit des bezirklichen Verwaltungshandelns sicher gestellt sein muss, nimmt die Leiterin/der Leiter des Rechtsamtes regelmäßig an den Sitzungen des Bezirksamtes mit beratender Stimme teil. Gleiches gilt für die Leiterin/den Leiter des Steuerungsdienstes.

Abberufung (Abwahl) eines Bezirksamtsmitglieds

Das Bezirksamt ist gegenüber der BVV für sein Verwaltungshandeln politisch verantwortlich. Deshalb ist die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister oder einzelne Bezirksstadträtinnen/Bezirksstadträte vorzeitig abzuberufen. Einer besonderen Begründung bedarf es in rechtlicher Hinsicht nicht. Für die Abwahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln (d. h. mindestens 37 Ja-Stimmen) der (55) Mitglieder der BVV erforderlich; auf die Zahl der konkret anwesenden Bezirksverordneten kommt es nicht an.

Um eine spontane Abberufung eines Bezirksamtsmitglieds zu verhindern, kann die Abstimmung erst nach zweimaliger Beratung erfolgen, wobei die zweite Beratung frühestens zwei Wochen nach der ersten stattfinden darf. Die Abstimmung über den Abwahlantrag kann dann unmittelbar nach der zweiten Beratung durchgeführt werden.

Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns

Die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister und das restliche Bezirksamt stellen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns sicher. Dabei ist das Rechtsamt beratend tätig. Das Bezirksamt muss einen rechtswidrigen Beschluss der BVV binnen zwei Wochen – beginnend am Tage der Beschlussfassung durch die BVV – unter Angabe der Gründe beanstanden. Diese Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen einen Beanstandungsbeschluss des Bezirksamts kann die BVV die Entscheidung der Bezirksaufsichtsbehörde (Senatsverwaltung für Inneres) binnen eines Monats beantragen.

Rechtswidrige Bezirksamtsbeschlüsse hat die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Hiergegen kann das Bezirksamt binnen weiterer zwei Wochen ebenfalls die Entscheidung der Bezirksaufsichtsbehörde beantragen.

Status: 19.11.2021