Der Gesetzgeber hat im (Bundes-) Tierschutzgesetz einen Erlaubnisvorbehalt in Form des § 11 zum Zurschaustellen von Zirkustieren eingebaut – hat ein Zirkus diese Erlaubnis durch die zuständige Behörde seines Stammquartiers, darf er nach geltendem Recht die in dieser Erlaubnis gelisteten Tiere mitführen und auch zur Schau stellen. Die Veterinäraufsicht ist verpflichtet, nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien eine Überprüfung der Haltungsbedingungen auf Grundlage vor Allem der Zirkusleitlinie vorzunehmen. Ergibt diese Überprüfung vor Ort keine Beanstandungen, ist die Aufgabe der Veterinäraufsicht damit abgeschlossen.
Es gibt keinen Tierarzt im Fachbereich, der die Zusatzbezeichnung „Fachtierarzt Zoo- und Wildtiere“ besitzt. Aus diesem Grund wird bei Zirkuskontrollen seit vielen Jahren auf entsprechend ausgebildete Kollegen zurückgegriffen. Diese haben bei den gemeinsamen Kontrollen mit den Tierärzten des Fachbereichs keine grundsätzlichen Beanstandungen bei den im Bezirk gastierenden Zirkussen feststellen können, sodass seitens der hiesigen Veterinäraufsicht keine fachlichen Gründe angeführt werden können, die eine Ablehnung von Zirkusbetrieben mit Wildtierschau im Bezirk begründen würden.
Thema des Monats April 2016
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