Neben unangenehmen Vollzugsproblemen („verlorene“ Akten, falsche Kontonummern usw.) tauchten verfassungsrechtliche Sorgen auf: Die Arbeitsgemeinschaften (gebildet aus der örtlichen Agentur für Arbeit und dem Sozialamt) als Leistungsbehörden stehen auf tönernen Füßen. In einem Gutachten kommt der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags – wie vorher bereits ein Jurist der Humboldt-Universität zu Berlin – zum Ergebnis, dass diese Bescheid erteilende Stelle eine Mischform zwischen einer nachgeordneten Bundesbehörde und der Kommune darstelle, die vom Grundgesetz nicht gedeckt sei. Eine verfassungsmäßige Überprüfung dieser besonderen organisationsrechtlichen Vorschrift des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch („Hartz IV“) ist jedoch von einem Bundesgericht festzustellen. Unmittelbare Folgen für die Leistungsberechtigten sind zunächst nicht zu befürchten.
Vermutlich würde auch nicht etwa die „Nichtigkeit“ aller erteilten Bescheide festgestellt werden (dies würde allerdings zu größter Rechtsunsicherheit führen). Es geht „lediglich“ um die Rechtswidrigkeit der Bescheide, weil sie von einer „falschen“ Behörde erstellt wurden. Sind diese in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, ändert sich höchstens der Absender.
Würde die Verfassungswidrigkeit erklärt werden, stände dieser Makel jedoch über dem gesamten Reformwerk; Koalition wie Opposition im Bundestag wäre ein mangelhaftes Zeugnis ausgestellt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Arbeitsgemeinschaften („Job-Center“) wären mit zusätzlichem Frust der Betroffenen konfrontiert.
Thema des Monats Februar 2005
Start von Hartz IV in Charlottenburg-Wilmersdorf
Die Bezirksverordnetenversammlung diskutiert
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