Erlass von Sondernutzungsgebühren für Gastronomie, Handel und Veranstaltungen

Straßencafé

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Pressemitteilung vom 21.12.2023

Der Senat hat sich in seinen Richtlinien zur Regierungspolitik verpflichtet, das Gastgewerbe, das Schausteller- und Veranstaltungsgewerbe, die Messe- und Kongresswirtschaft und den Einzelhandel für das Jahr 2024 von der Sondernutzungsgebühr für öffentliches Straßenland zu befreien.
Es wurde ein besonderes öffentliches Interesse Berlins für einen Erlass durch die Bezirksämter bis zum 31.12.2024 gemäß § 8a der Sondernutzungsgebührenverordnung für die folgenden Tarifstellen festgestellt:

  • Tarifstelle 1.3 Gastronomie ( Herausstellen von Tischen einschließlich Stehtischen und Sitzgelegenheiten, Schankveranden)
  • Tarifstelle 1.4.1 Herausstellen von Waren
  • Tarifstelle 1.2.3 Straßenfeste und Veranstaltungen

Darüber hinaus hat sich das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf darauf verständigt, auch auf die Sondernutzungsgebühren für die Monate Mai 2023 bis zum 31. Dezember 2023 zu verzichten.

Bezirksstadtrat Oliver Schruoffeneger:

„Mit dem Schreiben der Senatsumweltverwaltung haben wir nunmehr eine verbindliche Grundlage, für Veranstalter, Gastronomen und Einzelhandel eine entsprechende Entlastung auch umzusetzen. Bereits gezahlte Sondernutzungsgebühren werden auf Antrag ganz oder anteilig zurückerstattet. Ich bitte allerdings um Verständnis, dass dies aufgrund des nach wie vor hohen Arbeitsaufkommens trotz aller Bemühungen einige Zeit in Anspruch nehmen kann.“

Nähere Informationen zum Erlass und zur Erstattung der Sondernutzungsgebühren

Sondernutzungsgebühren, die für den Zeitraum Mai 2023 bis 31.12.2024 bereits bezahlt wurden, werden auf Antrag anteilig bzw. ganz zurückerstattet, bzw. werden in bestimmten Fällen bei einem Folgeantrag auf Sondernutzung mit einer noch ausstehenden Gebühr verrechnet.
Eine Verrechnung ist auch ohne Erstattungsantrag möglich!
Ein Antragsformular zur Erstattung wird auf der Internetseite des Bezirks zur Verfügung gestellt.

Bei einer neuen Antragstellung auf Sondernutzung ab dem Januar 2024 werden die Sondernutzungsgebühren bis zum 31.12.2024 erlassen, es wird lediglich eine Verwaltungsgebühr erhoben. Ein Erstattungsantrag ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Bei einer Antragstellung zur Nutzung über den 31.12.2024 hinaus, wird eine Sondernutzungsgebühr wieder für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2025 erhoben. Es wird jedoch auch hier eine Verwaltungsgebühr fällig.

Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens wird um Verständnis gebeten, dass die Bearbeitungsdauer trotz aller Bemühungen einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Im Auftrag
Brühl