Allgemeinverfügung gemäß § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz: Versagung von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden
Pressemitteilung vom 12.03.2020
Das Bezirksamt informiert:
„Da die Anzahl der an COVID-19 Infizierten in Deutschland stetig zunimmt (Anzahl: 1.296 Stand 10.03.2020, RKI), hat der gemeinsame Krisenstab des BMI und BMG empfohlen, Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen abzusagen. Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl bis 1.000 Personen sollen durch eine Risikoabschätzung mit Hilfe der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Kriterien im Hinblick auf ein mögliches Infektionsübertragungsrisiko bewertet werden.
Bedingt durch die zunehmende Anzahl an COVID-19 Infizierten im Land Berlin (82 Fälle, Stand 11.03.2020) schließt sich der Bezirk Charlottenburg- Wilmersdorf dieser Empfehlung an. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatische Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Auf Messen, Kongressen oder größeren Veranstaltungen ist daher eine Übertragung besonders wahrscheinlich. Daher kann jede Nichtdurchführung von Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen dazu beitragen, eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen zumindest zu verzögern. Daher wird nachfolgend auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 IfSG verfügt:
1. Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmern dürfen in der Zeit 12.03.2020-19.04.2020 vorbehaltlich Ziffer 2 nicht stattfinden. Das gilt auch für Versammlungen im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes.
2. Öffentliche und nichtöffentliche sportliche Veranstaltungen mit mehr als 1000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmern dürfen in der Zeit vom 12.03. bis 19.04.2020 nur stattfinden, wenn der Austragungsort räumlich begrenzt ist, eine Kontrolle des Zugangs zum Austragungsort gewährleistet ist und keine Besucherinnen und Besucher zugelassen werden.
3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.
Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar in den Dienstgebäuden (Rathaus Charlottenburg, Otto-Suhr-Allee 100, 10585 und Hohenzollerndamm 174-177, 10713 Berlin) bekanntgemacht wird. Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 13.03.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Soziales und Gesundheit – Gesundheitsamt -, Hohenzollerndamm 174 – 177, 10713 Berlin zu erheben.
Ich weise darauf hin, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Wischnewski
(FÄ f. Hygiene und Umweltmedizin)
Ltd. Amtsärztin“
Im Auftrag
Wirth
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Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
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