Das Land Berlin erarbeitet gemäß Berliner Mobilitätsgesetz § 52 bis 2024 erstmals einen Fußverkehrsplan. Auf Grundlage des Mobilitätsgesetzes fördert er den Fußverkehr und legt Standards für ihn fest, ähnlich wie dies für andere Verkehrsarten im Rad- und Nahverkehrsplan bereits üblich ist.
Die wesentlichen Inhalte des Fußverkehrsplan werden in § 52 MobG BE festgelegt.
- die Entwicklung eines Vorrangnetzes für den Fußverkehr
- die Festlegung von Qualitäts- und Erschließungsstandards
- andere planerische Zielvorgaben
- Ableitung von Maßnahmen für einen Zeitraum von fünf Jahren
Damit wird der Fußverkehrsplan die Mobilität für alle Menschen gewährleisten und die Verkehrssicherheit des Fußverkehrs erhöhen.
In einem ersten Schritt hat die Mobilitätsverwaltung nun die voraussichtliche Struktur und die vorgesehenen Inhalte des Fußverkehrsplans erarbeiten lassen und intensiv mit dem landesweiten Gremium Fußverkehr und den zwölf Bezirken abgestimmt. Wesentliche Inhalte werden demnach die Entwicklung von Qualitätsstandards für die Infrastruktur und die Definition bezirklicher Wegenetze mit besonderer Bedeutung für den Fußverkehr sein.
Der Fußverkehrsplan soll dem Senat innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Mobilitätsgesetzes – Abschnitt Fußverkehr, d.h. bis 24.02.2024, zur Beschlussfassung vorgelegt werden.