Vergaberechtliche Bestimmungen

Mit dem Erhalt Ihrer Förderzusage werden Sie dazu verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen Bestimmungen einzuhalten. In welchem Umfang diese für Ihr bewilligtes Vorhaben zutreffend sind, wird von mehreren Faktoren beeinflusst. Bei einer Förderzusage handelt es sich entweder um einen Zuwendungsbescheid oder eine Verwaltungsvereinbarung. Hier gelten teilweise unterschiedliche Anforderungen:

Verwaltungsvereinbarung
Bei Verwaltungsvereinbarungen gibt es neben dem einzuhaltenden öffentlichen Vergaberecht keine weiteren förderbezogenen vergaberechtlichen Vorgaben. Es sind daher die landesrechtlichen Bestimmungen zur Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen (Vergaberecht) zu beachten, dies sind insbesondere der § 55 LHO und die zugehörigen Ausführungsvorschriften (AV). Bei der Vergabe von Bauleistungen ist außerdem die Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau – ABau) anzuwenden, soweit nichts Abweichendes in Ihrer Verwaltungsvereinbarung bestimmt ist. Zu beachten sind zudem Rundschreiben mit Bezug zur öffentlichen Auftragsvergabe der Berliner Verwaltung.

Zuwendungsbescheid
Mit dem Erhalt des Zuwendungsbescheides sind Sie als Zuwendungsempfänger:innen verpflichtet, die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P, AV § 44 LHO Anlage 2) einzuhalten. Die ANBest-P beinhaltet insbesondere auch Vorgaben zur Auftragsvergabe. Bitte beachten Sie aber, dass in jedem Fall die Bestimmungen Ihres Zuwendungsbescheides maßgeblich sind, die ggf. von den ANBest-P abweichen können. In einigen Fällen gelten vereinfachte Vergaberegeln für Zuwendungsempfänger:innen in privater Rechtsform.

Allgemeine Informationen zum Vergaberecht sowie Kontaktdaten zu Ansprechpartner:innen erhalten Sie beim Berliner Vergabeservice unter folgendem Link:

Im Folgenden geben wir Hinweise zu häufig gestellten Fragen und Themenbereichen:

Vereinfachte Vergaberegeln

Diese gelten im Allgemeinen für bestimmte Zuwendungsempfänger:innen in privater Rechtsform, sofern die vereinfachten Vergaberegeln im Zuwendungsbescheid verankert sind:

  1. Bis 100.000 € bewilligter Fördersumme gilt:
    Es reicht aus, mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Die Vergabe ist schriftlich zu dokumentieren.
  2. Bei einem Fördersatz bis 50 %, unabhängig von der Fördersumme, gilt:
    Auch hier reicht es aus, mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern und die Vergabe schriftlich zu dokumentieren.
  3. Bei einer Förderung von über 100.000 € und einem Fördersatz über 50 % sind die nationalen Vergabevorschriften zu beachten.

Öffentliche Auftraggeber:innen müssen grundsätzlich EU- oder nationales Vergaberecht einhalten. Die möglichen öffentlichen Auftraggeber:innen sind abschließend in § 99 GWB definiert.

Schwellenwerte

Eine Übersicht entsprechender Schwellenwerte und Wertgrenzen (alle Angaben ohne Umsatzsteuer) finden Sie hier:

Übersicht zu den EU-Schwellenwerten für europaweite Vergaben

Auftragsart ab 01.01.2016 ab 01.01.2018 ab 01.01.2020 ab 01.01.2022 ab 01.01.2024
Vergabe von Bauleistungen ab 5.225.000 € ab 5.548.000 € ab 5.350.000 € ab 5.382.000 € ab 5.538.000 €
Liefer- und Dienstleistungsauftrage außerhalb der Sektorenbereiche ab 209.000 € ab 221.000 € ab 214.000 € ab 215.000 € ab 221.000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Sektorenbereich, Verteidigung/ Sicherheit) ab 418.000 € ab 443.000 € ab 428.000 € ab 431.000 € ab 443.000 €

Übersicht zu den nationalen Wertgrenzen nach VOB oder UVgO seit dem 14.02.2020

Zulässigkeit der Vergabeart / Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO (ausgenommen freiberufliche Leistungen) Bauleistungen nach VOB/A für Hochbauleistungen Bauleistungen nach VOB/A für alle anderen Bauleistungen
Öffentliche Ausschreibung ab 100.000 € bis EU-Schwellenwert ab 200.000 € bis EU-Schwellenwert ab 500.000 € bis EU-Schwellenwert
beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 € bis 200.000 € bis 500.000 €
Verhandlungsverfahren ohne Teilnamewettbewerb (UVgO)* oder freihändige Vergabe (VOB/A)* bis 10.000 € bis 20.000 € bis 50.000 €
Direktvergabe** (Sonderform der freihändigen Vergabe) bis 1.000 € dürfen Aufträge ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens als Direktauftrag über den Einzelhandel, einschließlich Internethandel, abgewickelt werden. bis 5.000 € kann unter der Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine Bauleistung ohne Vergabeverfahren direkt vergeben werden. Zwischen den Auftragnehmern soll gewechselt werden. wie Hochbauleistungen

(Alle Angaben ohne MwSt.)

*Dem Verhandlungsverfahren bzw. der freihändigen Vergabe muss stets die Einholung von mindestens drei Angeboten vorausgehen.
**Bei der Direktvergabe ist ein formloser Preisvergleich ausreichend. Das Ergebnis des formlosen Preisvergleichs ist aktenkundig zu machen.

Vergabe freiberuflicher Leistungen

Freiberufliche Leistungen sind im Rahmen von § 50 UVgO grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. In der Regel sollten mindestens 3 Angebote eingeholt werden. Der Vergabeprozess ist zu dokumentieren.
Ein formloser Preisvergleich ist bei freiberufliche Leistungen der Architekten und Ingenieuren mit einem voraussichtlichen Auftragswert kleiner 5.000 € (ohne Umsatzsteuer) und bei allen anderen freiberuflichen Leistungen mit einem voraussichtlichen Auftragswert kleiner 1.000 € (ohne Umsatzsteuer) ausreichend. Das Ergebnis des formlosen Preisvergleichs ist zu dokumentieren.

Finanzkorrekturen bei Vergabeverstößen

Bei Verstößen gegen das allgemeine Vergaberecht ist mit einer Finanzkorrektur bis zu 100 % der beanstandeten Ausgaben zu rechnen. Die Vorgaben zur Verfahrensweise bei Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit Vergabeverstößen erlässt die Berliner EFRE-Verwaltungsbehörde (Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe). Die Vorgaben gehen auf entsprechende Leitlinien der Europäischen Kommission zurück, die für das Land Berlin übernommen werden.

Die EU-Kommissionsbeschlüsse zu den Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen und die Informationsschreiben der EFRE-Verwaltungsbehörden an die Mittelgeber sind auf den Berliner EFRE-Webseiten im sogenannten „Handbuch mit Informationen für die zwischengeschalteten Stellen des EFRE in der Förderperiode 2014-2020 in Berlin“ unter der Nummer „4.3 Finanzkorrekturen bei Vergabeverstößen“ veröffentlicht.

Bis zum 31.12.2019 waren die Vorgaben der EFRE-Verwaltungsbehörde aus dem Schreiben vom 12.12.2017 (inklusive des dazugehörigen Finanzkorrekturkataloges) zu berücksichtigen.

Ab dem 01.01.2020 ist aktuell ein überarbeiteter Finanzkorrekturkatalog anzuwenden, der mit einer wesentlichen Änderung gegenüber den bisher geltenden Vorgaben der EFRE-Verwaltungsbehörde verbunden ist: Der Katalog gilt einheitlich sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte.

Binnenmarktrelevanz

Öffentliche Auftraggeber:innen oder solche, die diesen per Zuwendungsbescheid gleichgestellt sind, können Aufträge, deren Auftragswerte unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen, grundsätzlich nach nationalem Vergaberecht vergeben.

Die EU-Kommission geht jedoch davon aus, dass auch Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte für Bieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten interessant sein könnten, also ein „grenzüberschreitendes Interesse“ (Binnenmarktrelevanz) an der Teilnahme am Wettbewerb bestehen kann.

Daher ist im Unterschwellenbereich stets die Binnenmarktrelevanz eines Auftrags nach den Kriterien der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (2006/C 179/02)“ zu prüfen.

In diesem Zusammenhang muss in erster Linie festgestellt werden, ob es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, die insgesamt ein grenzüberschreitendes Interesse untermauern, wozu die folgenden Gesichtspunkte zählen:
  • der Auftragsgegenstand,
  • der geschätzte Wert,
  • die technischen Anforderungen des Auftrags,
  • die geographische Lage des Orts der Leistungserbringung,
  • der Nachweis von Angeboten aus anderen Mitgliedstaaten oder Interessensbekundungen von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten.

Das Ergebnis der Einzelfallprüfung ist zu dokumentieren.

Im Falle einer festgestellten Binnenmarktrelevanz sind die Vergabeverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Binnenmarktrelevanz durchzuführen. Das heißt, es ist europäisches Primärrecht zu beachten, welches u. a. die Einhaltung von EU-Grundfreiheiten, wie der freie Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit, vorgibt. Vergaberechtlich sind hieraus die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und der gegenseitigen Anerkennung abzuleiten.