Bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen dürfen nur die Personen wählen, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin wohnen, also seit dem 26. Juni 2021. Als Wohnsitz gilt die im Melderegister eingetragene Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung.
Wer bis zum 26. Juni 2021 nach Berlin zieht, muss sich nun sehr schnell um einen Termin beim Bürgeramt kümmern. Der beste Weg ist die direkte Vorsprache im Bürgeramt des zukünftigen Wohnbezirks, da Zuzüge nach Berlin in den Bürgerämtern vorrangig bearbeitet werden. Personen, die erst nach dem 26. Juni einen Termin beim Bürgeramt bekommen, obwohl sie vor dem Stichtag nach Berlin gezogen sind, können bis spätestens Sonnabend, den 14. August, auch noch rückwirkend mit dem Tag des tatsächlichen Einzugs in das Melderegister eingetragen werden.
Neben dem rechtzeitigen Eintrag im Melderegister müssen zwei weitere Voraussetzungen erfüllt werden, um im September bei den Berliner Wahlen wahlberechtigt zu sein: An den Wahlen zum Abgeordnetenhaus können nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit teilnehmen, die das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet haben. Bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen dürfen zusätzlich auch die 16- und 17-Jährigen wählen sowie die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Bei der zeitgleich stattfindenden Wahl zum Deutschen Bundestag können übrigens alle Wahlberechtigten ihre Stimme in Berlin abgeben, die am 15. August im Berliner Melderegister mit Hauptwohnung eingetragen sind. Wer aus einer anderen deutschen Gemeinde nach dem 15. August 2021 nach Berlin zieht, bleibt am Wegzugsort wahlberechtigt, es sei denn, die zuziehende Person beantragt bis zum 5. September die Eintragung in ein Berliner Wählerverzeichnis.
Für Nachfragen:
Geert Baasen,
Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin
Tel.: 030 90223-1802;
E-Mail: landeswahlleitung@wahlen.berlin.de