- Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat,
- im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, sonstige Beschlüsse zu fassen oder
- die Wahlperiode des Abgeordnetenhauses vorzeitig zu beenden.
Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens ist schriftlich bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport einzureichen.
Wenn der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens zulässig ist und das Abgeordnetenhaus das Begehren nicht übernimmt, kann die Trägerin die Durchführung ihres Volksbegehrens verlangen.
Die Zuständigkeit des Landesabstimmungsleiters beginnt mit der Durchführung eines Volksbegehrens. Er bestimmt einheitlich Tage und Zeiten, an denen sich die Abstimmungsberechtigten in amtlichen Auslegungsstellen eintragen können und sie stellt am Ende fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist.
Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, muss ein Volksentscheid herbeigeführt werden. Der Volksentscheid unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus das Begehren übernimmt.