Für die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen ist hier § 3 Abs. 3 BIKTG besonders zu beachten:
“Für die folgenden technischen Standards und Anforderungen gelten die Bestimmungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung:
a) die einzelnen technischen Standards der barrierefreien Gestaltung der Informations- und Kommunikationstechnik sowie deren jeweiliger Geltungszeitraum,
b) die Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit
c) die Anforderungen an die Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und
d) die Anforderungen an die Überwachung zur Einhaltung der Barrierefreiheit.”
Ebenfalls hat das Land Berlin ein Gesetz über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik erlassen, dass Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin – BIKTG Bln -. Auch das ist in der täglichen Arbeit zu beachten und zu befolgen.