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Gesetze und Normen

Es gibt verschiedene Gesetze und Normen, die sich mit digitaler Barrierefreiheit beschäftigen.
Hier werden einige, vor allem für Berlin, wichtige Regelungen vorgestellt.

Gesetze in Berlin

E-Governmentgesetz Berlin (EGovG Bln)

Ziel des Gesetzes ist ein nutzerfreundliches, transparentes, barrierefreies und sicheres E-Government für die Menschen und die Wirtschaft zu gewährleisten. Das Gesetz fordert folgende Punkte:,

  • Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Dies ist bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. (§ 2)
  • Jede Behörde soll im Internet Informationen in verständlicher Sprache zur Verfügung stellen. (§ 11)
  • Alle Formulare der Berliner Verwaltung sollen grundsätzlich elektronisch und zur interaktiven Verwendung zur Verfügung stehen und zugänglich sein. Die elektronischen Formulare müssen barrierefrei sein.
  • Die Anforderungen richten sich nach dem § 191a Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes . (§ 12)
  • Die Informationstechnischen Angebote der Berliner Verwaltung sind barrierefrei zu gestalten. Der Begriff „Angebote der Informationstechnik“ umfasst Internetauftritte und -angebote, Intranetangebote sowie mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind. (§ 15)
  • Die Berliner Verwaltung soll barrierefreie informationstechnische Ein- und Ausgabegeräte an öffentlichen Stellen bereitstellen (§ 16)
  • Publikation der Berliner Verwaltung müssen barrierefrei zugänglich sein. (§ 18)
  • Die IKT-Steuerung soll durch Koordination und Festsetzen von verbindlichen Grundsätzen, Standards und Regelungen die Benutzerfreundlichkeit sowie die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Informationstechnik sicherstellen. (§ 20)
  • Die IKT-Staatssekretärin soll durch Festsetzen und Überwachen der IKT-Architektur einen benutzerfreundlichen und barrierefreien IKT-Einsatz gewährleisten. (§ 21)
  • Die IKT-Staatssekretärin soll auf die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzung der IKT hinwirken. (§ 21)
  • Minikommentar E-Government Gesetz

    PDF-Dokument (798.6 kB)

  • E-Government Gesetz

    PDF-Dokument (354.0 kB)

IKT-Architekturliste

Die Fortschreibung der IKT-Architektur erfolgt in einem standardisierten Verfahren durch das IKT-Architekturboard des Landes Berlin. Dieses stellt für künftige Veränderungen der IKT-Architektur im Rahmen der Gremienarbeit auch die Beratung des IKT-Staatssekretärs durch den neuen IKT-Lenkungsrat sicher (§ 22 Abs. 1 EGovG Bln).
Neben einer Beschreibung der IKT-Architektur, deren grundsätzlichen Leitgedanken und der damit verfolgten Ziele (IKT-Architektur Beschreibung), wurde eine „IKT-Architektur Liste“ festgeschrieben, die konkrete Produkte, einschließlich der jeweils zugelassenen Versionsnummer (Release) beinhaltet. Diese Dokumente werden halbjährlich fortgeschrieben. Eine Änderungsübersicht weist die Veränderungen gegenüber der Vorgängerversion aus.

Auf der internen Seite für das IKT-Architekturboard Berlin ist immer die aktuellen Version der Architekturliste zu finden.

Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln)

Mit diesem Gesetz wurde die EU-Richtlinie 2016/2102 in Berliner Recht umgewandelt. Ziel der EU-Richtlinie ist es, die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit europaweit zu vereinheitlichen.

  • Das Gesetz gilt mit wenigen Ausnahmen für alle öffentlichen Stellen des Landes Berlin. Die Definition „öffentliche Stellen“ umfasst auch Stellen, die zu mehr als 50% aus öffentlichen Geldern finanziert werden oder der Landeskontrolle unterstehen.
  • Das Gesetz bezieht sich auf Angebote im Internet, Intranet und mobilen Anwendungen. Auch auf Dateien, die Bilder, Text-, Audio- und Videomaterial und Anwendungen enthalten, ist das Gesetz anzuwenden. Sie gestalten auch ihre elektronisch unterstützen Verwaltungsabläufe einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung barrierefrei.
  • Die technischen Standards sind durch einen Verweis zur jeweils aktuellen BITV definiert.
  • Eine Feedback-Option zu den Webseiten und Apps muss bereitgestellt werden.
  • Bei dieser Kontaktmöglichkeit kann man auf Mängel der Barrierefreiheit hinweisen beziehungsweise eine barrierefreie Alternative anfordern.
  • Die Stelle der Berliner Landesbeauftragten für digitale Barrierefreiheit ist neu geschaffen worden.
  • Eine Erklärung zur Barrierefreiheit soll leicht auffindbar auf den Webseiten und den mobilen Anwendungen bereitgestellt werden. Die Erklärung muss eine Beschreibung und Verlinkung zu der Feedback-Option und der Landesbeauftragten für digitale Barrierefreiheit haben.
  • Die Überwachungsstelle ist neu eingerichtet worden. Die Überwachungsstelle soll periodisch die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen von den Auftritten und Angeboten im Internet sowie Intranet und den mobilen Anwendungen überwachen. Die Ergebnisse sollen in einem Bericht an den Bund gegeben werden. Die Bundesüberwachungsstelle wird die Berichte aller Bundesländer an die EU weitergeben.
  • Gesetz über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Berlin

    PDF-Dokument (64.6 kB)

Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG)

Das Landesgleichberechtigungsgesetz soll die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung in Berlin sicherstellen.
Das Gesetz regelte die Anforderungen an eine Barrierefreie Information-und Kommunikationstechnik in der Verwaltung. (§ 17)
Der §17 ist durch das Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln, 2019) ersetzt worden.

  • Landesgleichberechtigungsgesetz Berlin (LGBG)

    PDF-Dokument (245.5 kB)

Gesetze und Normen in Deutschland

Grundgesetz (GG)

Das Grundgesetz (GG) fordert, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. (Artikel 3 Abs. 3)

Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)

Das Behindertengleichstellungsgesetz soll die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben im Bereich des öffentlichen Rechts sicherstellen.
In dem Gesetz wurde auch die EU-Richtlinie 2016/2102 für die Bundesebene umgesetzt.

  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

    PDF-Dokument (61.1 kB)

Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0

Die BITV 2.0 ist eine Verordnung, die das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ergänzt.
Ziel ist es, Webseiten und andere grafische Oberflächen technisch so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen diese nutzen können. Hier werden unter anderem der Anwendungsbereich und technische Standards für Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung beschrieben.
Mit dem Barrierefreie IKT Gesetz Berlin wurde ein Verweis auf die BITV in der jeweils geltenden Fassung gemacht, so dass diese auch für die öffentlichen Stellen des Landes Berlin gilt.

Am 21.05.2019 wurde die neue BITV 2.0 veröffentlicht.

Welche technischen Standards definiert die BITV 2.0?

In der BITV 2.0 wird gefordert, dass Informationstechnik folgende Punkte erfüllen muss, damit sie barrierefrei ist:

  • wahrnehmbar
  • bedienbar
  • verständlich und
  • robust

Dies wird als erfüllt angesehen, wenn man harmonisierte europäische Normen erfüllt. Als technische Standards wird unter anderem auf folgende europäische Normen verwiesen:

  • EN 301 549
  • DIN EN ISO 14289-1

Die Überwachungsstelle des Bundes soll die Standards in deutscher Sprache veröffentlichen und noch weitere Hilfen und Erläuterungen bereitstellen.