Verbeamtung und Nachteilsausgleich

Die Verbeamtung als Lehrkraft sowie den Nachteilsausgleich können Sie online über die Service-Seiten des Landes Berlin beantragen.

Weitere Informationen zur Verbeamtung stellt die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie auf ihrer Website zur Verfügung:

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Das Land Berlin verbeamtet

Die Website der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie stellt hier alle wichtigen Informationen zur Verbeamtung zur Verfügung. Weitere Informationen

Hinweise des Personalrats

Aufgrund zahlreicher Nachfragen zum Nachteilsausgleich für Lehrkräfte, die sich nicht verbeamten lassen können oder wollen, weisen wir auf die Website der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie “Wir verbeamten” hin.

Außerdem verweisen wir zum Nachteilsausgleich auf nachfolgende Fragen des FAQ auf dieser Seite und kommentieren diese:

  • Wie und wo muss die Erklärung für den Nachteilsausgleich von den Lehrkräften, die noch nicht die Altersgrenze erreicht haben, abgegeben werden?
    Quelle: SenBJF
    Die Erklärung für den Nachteilsausgleich muss zwischen dem 18. und 30. September 2023 im Serviceportal des Landes Berlin abgegeben werden.
  • Kann die Erklärung von diesen Lehrkräften auch noch nach dem 30. September 2023 abgegeben werden?
    Quelle: SenBJF
    Ja, allerdings würde dann der Anspruch auf den Nachteilsausgleich erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.

    Außerdem wird darauf hingewiesen

    Quelle: SenBJF (Stand: 27.9.2023)
    Die Abgabe der Erklärung ist für die Zahlung des Nachteilsausgleichs und für die Einbringung der erforderlichen Stellen in den Doppelhaushalt 2024/2025 notwendig.

    Bei einer Abgabe der Erklärung nach dem 30.09.2023 würde also nicht mehr die erforderliche Stelle im Doppelhaushalt 2024/25 geschaffen werden. Was genau dies zur Folge hätte, erläutert die SenBJF auf ihrer Website nicht.

Viele Kolleg*innen fragen sich, ob sie mit der Abgabe der Erklärung endgültig auf die Verbeamtung verzichten. Dazu äußert sich die Senatsverwaltung indirekt in folgender Frage.

  • Warum behält sich das Land Berlin eine Rückforderung des Nachteilsausgleichs vor?
    Quelle: SenBJF
    Der Nachteilsausgleich wird gewährt, um den statusrechtlichen und finanziellen Nachteil der durch die Nichtverbeamtung entsteht, in der genannten Höhe finanziell auszugleichen. Wenn später doch eine Verbeamtung erfolgt, dann würde dieser Zweck (rückwirkend) wegfallen. Das Land Berlin behält sich deshalb vor, Zahlungen nach dem Nachteilsausgleichsgesetz zurückzufordern, sollte eine spätere Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Berlin erfolgen. Der Hinweis auf den Vorbehalt der Rückforderung ist zur Kenntnis zu nehmen.