Zum 1. November 2024 werden die bisherigen Gesetze, das Transsexuellengesetz (TSG) und die Personenstandsänderungen nach PStG §45b ersetzt durch das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG, Inkrafttreten am 01.11.2024). Hierdurch werden gesetzliche Regelungen vereinheitlicht und gleiche Voraussetzungen für trans*, inter* und nichtbinäre Personen geschaffen.
Das SGBB ermöglicht es, den Geschlechtseintrag mit den entsprechenden Vornamen durch Abgabe einer Erklärung beim Standesamt selbst zu bestimmen. Anmeldung und Abgabe der Erklärung müssen bei demselben Standesamt erfolgen. Mit dem neuen Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers oder Streichung der Angabe) sind auch die Vornamen zu bestimmen. Die Vornamensänderung ermöglicht eine Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Die neuen Vornamen müssen daher dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Weitere Informationen, z.B. zu erforderlichen Unterlagen und ggf. Kosten vom Standesamt Bielefeld sind hier zu finden: Selbstbestimmung: Geschlechtseintrag und Vornamen selbst bestimmen
Wichtig zu wissen
- Das SGBB regelt keine Gesundheitsleistungen, d.h. hierdurch werden keine Genehmigungen für medizinische Leistungen erteilt.
- Medizinische, operative oder hormonelle Maßnahmen sind keine Voraussetzung für eine Namens- und Personenstandsänderung und werden im Gesetz nicht geregelt (SGBB §1,2)
- Das Offenbarungsverbot (SGBB §13) sagt aus, dass vorherige Namen und Geschlechtsangaben ohne Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden (Ausnahmen stehen im Gesetz).
- Für ausländische Personen gilt: Nach SBGG, § 1 Abs. 3 „Hat eine Person nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche deutsches Recht gewählt, ist eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur zulässig, wenn sie als Ausländer
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt,
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtmäßig im Inland aufhält oder
- eine Blaue Karte EU besitzt.“
Und SGBB §4 Abs.2: „Gibt ein Ausländer die Erklärung nach Absatz 1 in dem Zeitraum von zwei Monaten vor dem Eintritt eines Ereignisses, das zum Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und zur Ausreisepflicht nach § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes führt, bis zu dem Zeitpunkt des Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ab, so bleiben die bisherige Geschlechtsangabe und die bisherigen Vornamen bestehen.“
- Sperrfrist: Eine erneute Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens kann erst nach einem Jahr seit der letzten Änderung erfolgen. Hier ist das Verfahren dann wie zuvor beschrieben.
Verfahrensablauf
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ermöglicht trans*, inter* und nichtbinären Personen ihre, bisher im Personenstandsregister geführten Geschlechtseinträge und Vornamen zu ändern.
Die Anmeldung zur Erklärung kann bereits am 1. August 2024 abgegeben werden (Anmeldung nach SGBB § 4 SBGG). Das Standesamt Bielefeld wir hierzu ein Onlineformular auf der oben genannten Webseite zur Verfügung stellen.
- Schritt: Anmeldung
SGBB §4: „Anmeldung beim Standesamt
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung nach § 2 mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird.“
- Die Anmeldung ist über ein Onlineformular beim Standesamt möglich. Sie muss mindestens drei Monate vor Abgabe der Erklärung erfolgen. Die formlose Anmeldung erfordert die Angabe persönlicher Daten, das Formular wird zum 1.8.2024 veröffentlicht. Eine Anmeldung kann natürlich auch persönlich abgegeben werden.
- Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie vom Standesamt eine Eingangsbestätigung. Die Voraussetzungen zur Abgabe der Erklärung werden vor einer Terminvereinbarung geprüft.
2. Schritt: Abgabe der Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
Nach erfolgter Anmeldung beginnt die 3-monatige Wartezeit. Das Standesamt Bielefeld wird vor Ablauf der drei Monate einen Termin zur Abgabe der Erklärung vergeben. Die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist nur durch persönliche Anwesenheit möglich. Eine unterstützende dolmetschende Person kann mitgebracht werden (beachte Gebühren für Vereidigung!).
Volljährige Personen
- Formlose Erklärung gegenüber dem Standesamt zur Änderung ihres Personenstands / Geschlechtseintrages und Vornamen.
- SGBB §3 Abs. 3 „Für eine geschäftsunfähige volljährige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt ist, kann nur der Betreuer die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 abgeben; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht erteilt die Genehmigung, wenn die Erklärung einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.“
Minderjährige Personen
Minderjährige Personen ab 6 Jahren müssen selbst vorsprechen, sie bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung. Aber, SGBB §3 Abs. 2: „Ein Vormund bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts; das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn die Erklärung unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Wohl des Mündels nicht widerspricht. Mit der Versicherung nach § 2 Absatz 2 hat der gesetzliche Vertreter zu erklären, dass er entsprechend beraten ist.“
Unter 5 Jahren
Die sorgeberechtigten Personen / gesetzliche Vertretung muss die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgeben, d.h. eine gemeinsame Erklärung durch die Personensorgeberechtigten (z.B. Eltern, gesetzl. Betreuung).
6. – 14. Lebensjahr
- Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen muss durch die sorgeberechtigten Personen / gesetzliche Vertretung abgegeben werden.
- Die minderjährige Person selbst muss jedoch bei der Abgabe der Erklärung vor dem Standesamt persönlich anwesend sein und der Änderung zustimmen.
ab dem 14. Lebensjahr
- Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann selbst abgegeben werden.
- Die sorgeberechtigen Personen (z.B. Eltern, gesetzl. Vertretung) müssen der Erklärung zustimmen.
- Die Zustimmung der Sorgeberechtigen können grundsätzlich durch das Familiengericht ersetzt werden.
- Die minderjährige Person muss außerdem erklären, dass sie beraten worden ist. SGBB §3 Abs. 2: „Die Beratung kann insbesondere erfolgen durch 1. Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichen-psychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder 2. öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe“
Weitere Informationen zum SGBB
- Umfassende Informationen zum Gesetzentwurf betreffend SGBB erhalten Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter folgendem Link: SGBB
- Häufig gestellte Fragen zum SGBB werden hier beantwortet.