- Das Gesetz wurde am 21. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
**Das SBGG tritt demnach am 01.11.2024 in Kraft.
Zuvor muss jedoch die Anmeldung erfolgen.
- Die Anmeldung kann ab dem 01.08.2024 persönlich vor Ort in mündlicher Form oder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift per Post erfolgen.
Die genaue Dienstleistungsbeschreibung und den Verfahrensablauf finden Sie unter Geschlechtseintrag und Vornamensführung ändern (nach SBGG)
- Für Ihre Anmeldung können Sie das Anmeldeformular nutzen und entsprechende Angaben machen.
- Sie können aber auch eine formlose schriftliche Anmeldung mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift per Post an ein Standesamt Ihrer Wahl schicken.
- Von diesem Standesamt erhalten Sie dann den Termin für Ihre persönliche Abgabe der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen.
- Sollte das Standesamt bei welchem Sie nach der Wartefrist von drei Monaten die Erklärung abgegeben haben, nicht zuständig sein, wird es die Erklärung an das zuständige Standesamt weiterleiten.
- Dann wird die Erklärung mit Eintragung durch das zuständige Standesamt in das dort geführte Personenstandsregister wirksam.
- Zuständig für die Entgegennahme einer Erklärung nach § 2 SBGG ist das Standesamt, welches das Geburtenregister der erklärenden Person führt.
- Ist die Geburt nicht in Deutschland beurkundet worden, dann ist das Standesamt zuständig, welches das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister führt.
- Für alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, jedoch ohne ein deutsches Personenstandsregister ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
- Besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, haben jedoch bisher nie einen Wohnsitz in Deutschland gehabt, dann ist das Standesamt I in Berlin für Sie zuständig.