Gesetzliche Neuregelungen

Paragraph_Kugel_ in_ der_Hand

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Mit dem Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) wird das Transsexuellengesetz (TSG) zum 01. November 2024 vollständig ersetzt werden.

Das SBGG ermöglicht es transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen, durch Abgabe einer Erklärung beim Standesamt, ihre bisher im Personenstandsregister geführten Geschlechtseinträge und die Vornamen zu ändern, ohne dass es weiterer Maßnahmen und der Vorlage von Nachweisen, wie ärztlichen Attesten bedarf.

Wann tritt das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in Kraft?

**Das SBGG tritt demnach am 01.11.2024 in Kraft.

Zuvor muss jedoch die Anmeldung erfolgen.

  • Die Anmeldung kann ab dem 01.08.2024 persönlich vor Ort in mündlicher Form oder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift per Post erfolgen.

Die genaue Dienstleistungsbeschreibung und den Verfahrensablauf finden Sie unter Geschlechtseintrag und Vornamensführung ändern (nach SBGG)

  • Für Ihre Anmeldung können Sie das Anmeldeformular nutzen und entsprechende Angaben machen.
  • Sie können aber auch eine formlose schriftliche Anmeldung mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift per Post an ein Standesamt Ihrer Wahl schicken.
  • Von diesem Standesamt erhalten Sie dann den Termin für Ihre persönliche Abgabe der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen.
  • Sollte das Standesamt bei welchem Sie nach der Wartefrist von drei Monaten die Erklärung abgegeben haben, nicht zuständig sein, wird es die Erklärung an das zuständige Standesamt weiterleiten.
  • Dann wird die Erklärung mit Eintragung durch das zuständige Standesamt in das dort geführte Personenstandsregister wirksam.
  • Zuständig für die Entgegennahme einer Erklärung nach § 2 SBGG ist das Standesamt, welches das Geburtenregister der erklärenden Person führt.
  • Ist die Geburt nicht in Deutschland beurkundet worden, dann ist das Standesamt zuständig, welches das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister führt.
  • Für alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, jedoch ohne ein deutsches Personenstandsregister ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
  • Besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, haben jedoch bisher nie einen Wohnsitz in Deutschland gehabt, dann ist das Standesamt I in Berlin für Sie zuständig.

Anmeldung der Geschlechtsänderung

  • Anmeldeformular Änderung Geschlechtseintrag Vornamen

    PDF-Dokument (260.0 kB)

Übersicht zu den Änderungen im Rahmen des SBGG

  • Einheitliche Regelung:

    • Das TSG wird ersetzt durch das SBGG
    • Vereinheitlichung der Regelungen in einem Gesetz
    • Gleiche Voraussetzungen für die Vorname der Änderungen für transsexuelle und nichtbinäre sowei intergeschlechtliche Personen
  • Anmeldung und Erklärung

    • Die Änderungsabsicht muss drei Monate vor der Abgabe der Erklärung angemeldet werden
    • Die Anmeldung muss bei dem Standesamt erfolgen, bei welchem auch die Erklärung abgegeben werden soll
    • Die Anmeldung wird am 01. August 2024 erstmals möglich sein. Dies kann sowohl mündlich als auch schriftlich formlos erfolgen.
  • Volljährige Personen

    • Erklärung gegenüber dem Standesamt zur Änderung ihres Geschlechtseintrages und der Vornamen
  • Minderjährige Personen bis zum 14 Lebensjahr

    • Die Erklärung muss allein durch die sorgeberechtigten Personen abgegeben werden.
    • Die minderjährige Person selbst muss jedoch bei der Abgabe der Erklärung vor dem Standesamt anwesend sein.
  • Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr

    • Die Erklärung muss selbst abgegeben werden.
    • Die sorgeberechtigen Elternteile müssen der Erklärung zustimmen.
    • Die Zustimmung der Sorgeberechtigen können grundsätzlich -unter Beachtung des Kindeswohls- durch das Familiengericht ersetzt werden.
  • Sperrfrist

    • Eine erneute Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen kann erst nach einem Jahr seit der letzten Änderung erfolgen.
    • Eine erneute Anmeldung ist erforderlich. Auch dabei gilt es, die Anmeldefrist von drei Monaten, bis zur Abgabe der erneuten Erklärung, einzuhalten.

Weitere Informationen zum SBGG

Umfassende Informationen zum SBGG erhalten Sie auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter folgendem Link: SBGG

Vorabinformationen zum SBGG

Gerne beantwortet die Service-Stelle für die Berliner Standesämter allgemeine Fragen zum SBGG unter der zentralen Behördenrufnummer (030) 115.

Ihre Anfrage können Sie auch schriftlich über unser Kontaktformular übermitteln. Wir werden Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten und uns dann mit Ihnen in Verbindung setzen.

Bitte beachten Sie, dass eine individuelle Beratung, wie es das Gesetz insbesondere für Minderjährige vor Abgabe der Erklärung vorsieht, nicht durch die Service-Stelle und auch nicht im Standesamt erfolgt.