Familienbücher sind Karteikarten, die seit 1958 in den alten Bundesländern und seit Okt. 1990 in den neuen Bundesländern angelegt wurden. Diese Personenstandseinträge besitzen nicht mehr die Eigenschaft eines Personenstandsbuches und unterliegen somit nicht mehr der Fortführungspflicht.
Aus dem Familienbuch können daher seit 2009 nur noch Eheurkunden und beglaubigte Eheregisterausdrucke als gültige Personenstandsurkunde erstellt werden. Die beglaubigten Abschriften des Familienbuches sind keine Personenstandsurkunde i.S. des PStG, sie dienen bspw. als Nachweis der im Ausland geborenen Kinder, die im Familienbuch erfasst wurden.
Es ist nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie!
Verlobte die bereits verheiratet waren, haben u.a. eine beglaubigte Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch ihrer Vorehe vorzulegen, wenn die letzte Ehe in den alten Bundesländern nach dem 01.01.1958 beziehungsweise in den neuen Bundesländern nach dem 03.10.1990 geschlossen wurde.
Die beglaubigten Abschriften sollen neuesten Datums sein. (nicht älter als 1. Jahr)
Sie erhalten jederzeit neue Abschriften beim jeweiligen Heiratsort. Das Familienbuch wird immer bei dem Standesamt geführt, welches die Ehe geschlossen hat.