Geschäftsordnung des Beirates für Naturschutz und Landschaftspflege Lichtenberg

§ 1 Aufgaben

  1. Der Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege Lichtenberg berät das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Bezirksamtes. Er nimmt dabei zu Fragen der Entwicklung von Naturschutz, Erholungsnutzung und Landschaftspflege Stellung und unterbreitet eigene Vorschläge.
  2. In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist der Beirat zu hören. Hierzu gehören insbesondere
    1. Stadt- und Regionalplanung von gesamtbezirklicher oder sonstiger herausgehobener Bedeutung, soweit wichtige Belange des Schutzes, der Pflege sowie der Entwicklung von Natur und Landschaft betroffen sind
    2. Geplante Eingriffe in Natur und Landschaft
    3. Planung und Durchführung von Landschaftsbaumaßnahmen
    4. Bedeutende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
    5. Bedeutende Belange des Flächen-, Biotop-, Baum- und Artenschutzes.

§ 2 Tätigkeit des Beirates

  1. Der Beirat berät schwerpunktmäßig bei ihm angefragte Themen und nimmt hierzu Stellung. Er fasst schriftlich zu begründende Beschlüsse und Empfehlungen, die dem zuständigen Mitglied des Bezirksamtes vorgelegt werden.
  2. Der Beirat kann aus eigener Initiative alle Themen, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 1 berühren, beraten und entsprechend § 2 Absatz 1 verfahren.
  3. Im Rahmen seiner Beratungen und Beschlussfassungen kann der Beirat die Mithilfe fachlich zuständiger bezirklicher und anderer Verwaltungen sowie Organisationen des Landes Berlin erbitten sowie externen Sachverstand hinzuziehen. Weiterhin kann er von Maßnahmen betroffene Bürger/innen als Gäste einladen.
  4. Der Beirat kann seine Tätigkeit mit 2/3 – Mehrheit einstellen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Beirat besteht aus Fachverbänden, Vereinen und sonstigen Institutionen, die im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege aktiv sind sowie aus Mitgliedern der bezirklichen Politik; bei Letzterem je einem Mitglied jeder der in der Bezirksverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie je einem Mitglied aus den für Stadtentwicklung und Umwelt zuständigen Ausschüssen. Die konkrete Zusammensetzung beschließt der Beirat jeweils zu Beginn einer neuen Amtszeit, wobei spätere Änderungen bzw. Ergänzungen möglich sind. Eine Liste aller vereinbarten Mitglieder befindet sich als Anlage an der Geschäftsordnung.
  2. Jedes Mitglied kann eine/n feste/n Vertreter/in namentlich benennen.
  3. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie üben das Amt unabhängig und unentgeltlich aus.
  4. Die Mitglieder des Beirates sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen, insbesondere personenbezogener Daten im Sinne des Berliner Datenschutzgesetzes verpflichtet.
  5. Ein Mitglied scheidet vorzeitig aus dem Beirat aus, wenn es gegenüber dem/der Vorsitzenden des Beirates schriftlich auf die Mitgliedschaft verzichtet.
  6. Die Mitglieder des Beirates haben das Vorschlagsrecht für die Berufung bzw. Abberufung von Mitgliedern. Die Abberufung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied alle Sitzungen des Beirates über einen Zeitraum von 1 Jahr unentschuldigt versäumt hat. Dazu ist eine 2/3 – Mehrheit erforderlich.

§ 4 Amtszeit

  1. Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von 5 Jahren berufen. Wiederberufungen sind zulässig.

§ 5 Vorsitz

  1. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in mit einfacher Mehrheit für die Dauer einer Amtszeit. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bei weiterhin bestehender Stimmengleichheit entscheidet das Los. Durch Antrag mindestens eines Mitgliedes erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung.
  2. Der/Die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertretung leitet die Sitzung. Sind beide verhindert, so übernimmt das nach Jahren älteste anwesende Mitglied die Leitung.
  3. Der/Die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertretung bzw. das nach Jahren älteste Mitglied formuliert in Abstimmung mit den Mitgliedern die Beschlussprotokolle des Beirates.
  4. Der/Die Vorsitzende gibt die Tagesordnung und die Sitzungsprotokolle frei.
  5. Der/Die Vorsitzende kann von sich auf Verlangen von Mitgliedern unentgeltliche Auskünfte von nicht dem Beirat angehörenden Sachverständigen einholen.

§ 6 Geschäftsstelle

  1. Eine Geschäftsstelle besteht bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Bezirksamtes in Form der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Organisationseinheit (LuV – Leistungs- und Verwaltungszentrum).
  2. Der Geschäftsstelle wird von den entsprechenden Behörden und Organisationen zugearbeitet.
  3. Die Geschäftsstelle stellt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden und unter Berücksichtigung der Vorschläge des Beirates die Tagesordnung auf. Sie lädt schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor Sitzungstermin ein. Der Einladung sind die erforderlichen Protokolle und sonstigen Unterlagen beizufügen.
  4. Die Geschäftsstelle stellt die erforderliche Sachinformation bereit. Lädt mit Zustimmung oder auf Veranlassung des/der Vorsitzenden Vertreter/innen von Behörden, Sachverständige oder Betroffene als Berichterstatter/innen zu den Sitzungen ein und bereitet gegebenenfalls die erforderlichen Ortstermine vor.
  5. Die Geschäftsstelle fertigt über die Sitzungen des Beirates innerhalb von vier Wochen ein Sitzungsprotokoll an, das
    • die Sitzungsteilnehmenden,
    • die aktualisierte Tagesordnung,
    • die Beratungsergebnisse mit Stimmenverhältnis,
    • ggf. Fristen und Vorschläge für die Fortsetzung der Beratungen
      enthält.
    • Das Protokoll wird mit Unterschrift des/der Vorsitzenden freigegeben.

§ 7 Sitzungen

  1. Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens vierteljährlich, zu einer Sitzung zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel in Präsenz statt, können aber auch als virtuelle Versammlung auf elektronischem Weg (Telefon, Video oder Online) durchgeführt werden. Die Zugangsdaten werden mit der Einladung bekanntgegeben.
  2. Auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern oder auf Verlangen des zuständigen Mitgliedes des Bezirksamtes ist innerhalb von vierzehn Tagen eine Sitzung einzuberufen.
  3. Der/Die Leiter/in der für Naturschutz- und Landschaftspflege zuständigen Organisations-einheit (LuV) nimmt als ständiger Gast an den Sitzungen teil. Er/Sie kann sich vertreten lassen.
  4. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  5. Der Beirat kann zur Straffung und Beschleunigung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen bilden, die sich nach Erledigung ihres Auftrages auflösen.

§ 8 Rederecht

  1. Der Beirat kann in seinen Sitzungen Nichtmitgliedern des Beirates das Rederecht erteilen bzw. bei generellem Rederecht dieses entziehen.

§ 9 Abstimmungen

  1. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  2. Empfehlungen und Beschlüsse des Beirates erfordern die einfache Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Jede Institution hat eine Stimme.
  4. Außerhalb der Sitzungen können in dringenden Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden.
  5. Ein Mitglied des Beirates gilt als befangen und hat die Sitzung zu verlassen, wenn es bei der Behandlung eines Gegenstandes persönlich oder durch die Institution, der es angehört, betroffen ist.

§ 10 Öffentlichkeit

  1. Der/Die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertretung kann auf Verlangen von mindestens zwei Drittel seiner/ihrer Mitglieder sich öffentlich zu den Beschlüssen äußern oder Presseerklärungen herausgeben, wobei die unter § 3 Absatz 4 genannten Einschränkungen zu beachten sind.
  2. Der/Die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertretung vertreten die Beschlüsse des Beirates in der Öffentlichkeit.

§ 11 Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3 – Mehrheit aller Mitglieder.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 18.05.2022 in Kraft.