Baugenehmigung

Rechtsanwältin mit einem Paragrafen-Zeichen zwischen den Händen

Nur Sonderbauten unterliegen dem herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren. Grund hierfür ist das besondere Gefahrenpotential, das von diesen Gebäuden und deren Nutzung ausgehen kann. Geprüft werden die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und die Einhaltung aller Anforderungen der Bauordnung Berlin (BauOBln) sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wenn das jeweilige Fachrecht es so vorsieht.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen, ob Ihr Bauantrag gemäß Bauverfahrensverordnung Berlin (BauVerfVO) vollständig ist. Die Vollständigkeit wird Ihnen schriftlich bestätigt. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist erhebliche Mängel auf, werden Sie als Bauherrin oder Bauherr von der Bauaufsichtsbehörde aufgefordert, die Mängel in einer bestimmten Frist zu beheben.
Die Bearbeitung beginnt, wenn die Unterlagen vollständig und mangelfrei sind.

Bitte beachten Sie: Können Sie die Frist nicht einhalten, gilt Ihr Antrag als zurückgenommen. Auch in diesem Fall werden Gebühren fällig.

Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von einem Monat über die Zulässigkeit des Vorhabens. Diese Frist beginnt erst, wenn alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Nachweise vorliegen.
Bitte beachten Sie, dass zu den Nachweisen auch die Berichte über die geprüften bautechnischen Nachweise nach § 66 BauOBln gehören.

Sofern es sich bei dem Bauvorhaben nicht um einen Sonderbau handelt, wird es gemäß der jeweiligen planungsrechtlichen Situation den entsprechenden Genehmigungsverfahren unterworfen. Somit ist im Bereich von qualifizierten Bebauungsplänen eine Anzeige im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 BauOBln einzureichen, ohne Bebauungsplanfestsetzung ist ein Antrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BauOBln zu stellen.