Im Falle der Genehmigungsfreistellung wird isoliert -also außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens über Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen entschieden. Die planungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen sind gesondert schriftlich zu beantragen, § 67 Absatz 2 Bauordnung Berlin (BauOBln). Dies gilt auch für die bauordnungsrechtlichen Abweichungen, § 67 Absatz 1 BauOBln. Die Fristen des § 69 BauOBln werden entsprechend angewendet, soweit sie nicht gerade auf die Erteilung der Genehmigung selbst abstellen.
Grundsätzlich müssen die erforderlichen planungsrechtlichen Befreiungen und Ausnahmen gemäß § 62 Absatz 2 Nr. 1a BauOBln zum Verfahrensbeginn vorliegen. Sollten sie nicht vorliegen, so beginnt die Frist des § 62 Absatz 3 Satz 2 BauOBln erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem sie in Form eines isolierten Bescheides vorliegen.
Grundsätzlich müssen die erforderlichen planungsrechtlichen Abweichungen gemäß § 67 BauOBln zum Verfahrensbeginn vorliegen. Sollten sie nicht vorliegen, so beginnt die Frist des § 62 Absatz 3 Satz 2 BauOBln erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem sie in Form eines isolierten Bescheides vorliegen.