Haus- und Grundstücksverkäufe ziehen oft eine ganze Reihe von investiven und eigentumsrechtlichen Folgemaßnahmen nach sich. Zusätzlich zu den genannten Genehmigungsvorbehalten und Prüfverfahren besteht daher mit dem gemeindlichen Vorkaufsrecht noch ein weiteres Instrument zur Sicherung der sozialen Erhaltungsziele. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts kann die Gemeinde (in Berlin sind das die Verwaltungsbezirke) als Begünstigte in Grundstückskaufverträge im Erhaltungsgebiet einsteigen und diese anstelle des ursprünglichen Käufers erwerben. Im Gegensatz zu den Regelungen der Umwandlungsverbotsverordnung bezieht sich das gemeindliche Vorkaufsrecht ausschließlich auf ganze Grundstücke, nicht jedoch auf einzelne Wohnungen. Da das Vorkaufsrecht nicht auf eine Bodenbevorratung der öffentlichen Hand abzielt, wird es in Berlin im Regelfall zugunsten einer dritten Partei durchgeführt. Dafür kommen landeseigene Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsbaugenossenschaften oder
andere Akteure, die sich einer Gemeinwohl- und Bestandsmietenorientierten Bewirtschaftung ihrer Wohnungsbestände verpflichtet sehen, in Frage. Vorrang vor dem Vorkauf hat jedoch die sogenannte Abwendung (siehe folgender Text). Die Prüfung, ob ein Vorkauf in Frage kommt, erfolgt auf Grundlage eines von der Exekutive verabschiedeten Konzepts bei jedem einzelnen Grundstücksverkauf in den Erhaltungsgebieten. Die Entscheidung, das Vorkaufsrecht dann wirklich auszuüben, ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung, sondern erfolgt in jedem Einzelfall durch die politischen Gremien (Bezirksamtsbeschluss).
Bezirksvorlage Ausübung Vorkaufsrecht im Jahr 2019
Bezirksvorlage Ausübung Vorkaufsrecht im Jahr 2020
Die Abwendungsvereinbarung bei Grundstücksgeschäften
Die Abwendung kann sowohl in Form einer einseitigen Verpflichtungserklärung durch den Käufer als auch durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen diesem und dem Bezirk erfolgen. Da sie inhaltlich und formell zur Sicherung der sozialen Erhaltungsziele beitragen soll, ist eine vertragliche Regelung zumeist angemessen und notwendig. Denn aus Sicht des Bezirks ist es möglich und wünschenswert, Regelungen zu treffen, die weitreichender sind als die allgemeinen erhaltungsrechtlichen Grundsätze. So lässt sich etwa ein kompletter Verzicht auf mieterhöhende bauliche Maßnahmen und ein generelles Absehen von der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen regeln. Darüber hinaus ist einerseits eine dingliche Sicherung der durch den Käufer eingegangenen Pflichten durch entsprechende Grundbucheintragung als auch die Sanktion von Verstößen durch nach Schwere abgestufte Vertragsstrafen regelbar.
Übersicht zu den Rechtsgrundlagen
- Soziale Erhaltungssatzung / Genehmigungstatbestände: § 172 Abs. 1. Satz 1 Nr. 2 BauGB
- Umwandlungsverordnung: § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB
- Antrags-/ Genehmigungsverfahren: § 173 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 BauGB
- Genehmigungsgründe für bauliche Maßnahmen: § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 1a BauGB
- Genehmigungsgründe für Wohnungsumwandlungen: § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 bis 6 BauGB
- Vorkaufsrecht in sozialen Erhaltungsgebieten: § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB
- Abwendung des Vorkaufsrechts: § 27 BauGB
- Verfahren und Fristen zum Vorkaufsrecht: § 28 BauGB