Sommerrodungsverbot vom 1. März bis 30. September

Pressemitteilung vom 03.02.2021

Während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September gilt grundsätzlich das sogenannte Sommerrodungsverbot. In dieser Zeit des aktiven Wachstums sind etwa Bäume und Sträucher besonders geschützt – sie dürfen weder gefällt noch beschnitten werden, um ihre Entwicklung nicht zu beeinträchtigen. Brütende Vögel und andere Tiere werden so ebenfalls geschützt. Nach § 39 Bundes¬naturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Das Verbot für das Fällen von Bäumen gilt nicht nur für Baumarten und Gehölze, die der Berliner Baum¬schutz¬verordnung (BaumSchVO) unterliegen, sondern auch für alle anderen. Zulässig sind scho¬nen¬de Form- und Pflege-schnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Der für Umwelt und Grünflächen zuständige Bezirksstadtrat, Martin Schaefer (CDU), erklärt: „Bäume und Sträucher bieten einen wichtigen Lebensraum für viele Tierarten. Der Gesetzgeber hat deswegen hohe Auflagen erlassen, um den bestmöglichen Natur- und Artenschutz gerade in der Vegetationsperiode sicherzustellen. Das Sommerrodungsverbot gilt grundsätzlich für alle – von der Kleingartenbesitzerin bis zum Bauunternehmer. Vor allem Bauvorhabenträger sollten deswegen das Lichtenberger Umwelt- und Naturschutzamt frühzeitig über ihre Vorhaben informieren, um mögliche Verzögerungen aus Arten- oder Naturschutzgründen zu vermeiden.“

Ausnahmen vom saisonalen Beseitigungsverbot gelten nur für behördlich angeordnete Maßnahmen. Sie gelten außerdem für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse sind und nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Ausgenommen sind darüber hinaus Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

Auf Antrag kann die Untere Naturschutzbehörde in den Fällen, in denen keine Ausnahme vorliegt, im Einzelfall nach Maßgabe des § 67 BNatSchG eine Befreiung von den Verboten des § 39 BNatSchG erteilen.
Verstöße gegen die Verbote des § 39 BNatSchG können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Informationen zu Baumschutz bzw. Baumfällungen erhalten Sie auf der Internetseite:
https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/auf-einen-blick/buergerservice/gesundheit/artikel.326103.php

Weitere Informationen:
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Umwelt- und Naturschutzamt
Telefax: (030) 90296-4289