BA-Beschlussprotokoll vom 16. Februar 2016

193. Sitzung

Vorlage zur Beschlussfassung Nr. 320

Öffentlich!

1.1 Aufstellungsbeschluss
– gemäß § 6 Abs. 1 AGBauGB –

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf beschließt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 4-59 VE gemäß § 12 BauGB für den unter Punkt 1 bezeichneten Geltungsbereich auf Grundlage des Entwurfs vom 8. Februar 2016 (Reg.Nr. 2244) unter Aufhebung der Bebauungspläne VII-5 (festgesetzt am 6. Oktober 1954) und VII-45 (festgesetzt am 10. April 1957), und für angrenzende Teilflächen unter Aufhebung der planungsrechtlichen Bestimmungen des Baunutzungsplans, aufzustellen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 4-59 VE soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB und im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 BauGB aufgestellt werden. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt.

1.2 Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit
– gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 AGBauGB –

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf beschließt, die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.
Für die Dauer eines Monats sollen Betroffene und die interessierte Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, im Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung Auskünfte zu erhalten sowie Äußerungen vorzubringen.
Auf die Beteiligungsmöglichkeit ist durch Anzeigen in den Tageszeitungen hinzuweisen.

1.3 Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
– gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 AGBauGB –

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf beschließt, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zur Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 4-59 VE vom 8. Februar 2016 (Reg.Nr. 2244) und der Begründung aufzufordern.

Vorlage zur Beschlussfassung Nr. 322

Öffentlich!

1.1 Aufstellungsbeschluss:
– gemäß § 6 Abs. 1 AGBauGB –

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beschließt, den Bebauungsplan 4-63 für den unter Punkt 1 bezeichneten Geltungsbereich auf Grundlage des Entwurfes vom 8. Februar 2016 (Reg. Nr. 2241), unter Aufhebung des am 19. April 1963 festgesetzten Bebauungsplanes VII-90 und für eine angrenzende Teilfläche unter Aufhebung der planungsrechtlichen Bestimmungen des Baunutzungsplans, aufzustellen.

1.2 Beschluss zur verfahrensmäßigen Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens:
– gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB –

Der Bebauungsplanentwurf 4-63 soll als qualifizierter Bebauungsplan nach § 30
Abs. 1 BauGB sowie gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

1.3 Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
– gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 AGBauGB –

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf beschließt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zur Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf
4-63 vom 8. Februar 2016 (Reg.Nr. 2241) und der Begründung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufzufordern.

Vorlage zur Beschlussfassung Nr. 325

Öffentlich!

1. Beschluss:
Das Bezriksamt Charlottenburg-Wilmersdorf beschließt, den Punkt 2.1 der Bezirksamtsvorlage Nr. 317 zum Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 4-57 folgendermaßen zu berichtigen:

„Das Bezriksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beschließt, den Titel des mit Aufstellungsbeschluss vom 29. April 2014 eingeleiteten Bebauungsplans 4-57 VE (Entwurf vom 15. April 2014, Reg. Nr. 2235) wie folgt zu ändern:

„Vorhabenbezogener Bebauungsplan 4-57 VE für die Grundstücke Sodener Straße 25/27; Wiesbadener Straße 51 A, 52 und Wiesbadener Straße 57, 57 A; Sodener Straße 3,9/11, 15/17; Dillenburger Straße 62, den Franz-Cornelsen-Weg und das an der Wiesbadener Straße gelegene Flurstück 21/108 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Wilmersdorf)““

Weiterhin beschließt das Bezirksamt in der VzB Nr. 317 vom 05.01.2016 die Reihenfolge der Beschlüsse 2.1. und 2.2 zu tauschen.

Vorlage zur Beschlussfassung Nr. 326

Öffentlich!

1.1 Das Bezirksamt beschließt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Erhalt bezirklicher Grünflächen.

1.2 Das Bezirksamt stellt die Bindungswirkung eines dem Bürgerbegehren entsprechenden Bürgerentscheids wie folgt fest: Der angestrebte Bürgerentscheid hätte die Bindungswirkung eines Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung gem. § 12 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 1 und Abs. 2 BezVG. Eine Vollzugspflicht wird für das Bezirksamt dadurch nicht begründet.

1.3 Die planungsrechtliche Sicherung von Grünflächen (im Sinne der Fragestellung), die sich im Privateigentum befinden und rechtlich die Qualität von Baugrundstücken haben, kann Entschädigungsansprüche auslösen; die Höhe der Entschädigung wäre im Zuge der Bauleitplanung in jedem Einzelfall zu ermitteln und kann sehr unterschiedliche Größenordnungen erreichen.