Gemäß Krankenhausfinanzierungsgesetz fördern die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten. Näheres zur Förderung wird gemäß KHG durch Landesrecht bestimmt. Das Landeskrankenhausgesetzes (LKG) schreibt die in Berlin geltenden Regelungen zur Krankenhausförderung fest.
Gemäß LKG werden notwendige Investitionskosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert. Voraussetzung ist, dass die Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen sind. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über die Bewilligung von Fördermitteln durch schriftlichen Bescheid. Sämtliche Fördermittel unterliegen der Zweckbindung: Sie dürfen nur für Investitionen genutzt werden, die für den Betrieb eines Krankenhauses notwendig sind.
Näheres zur Bemessungsgrundlage und Höhe der jährlichen Pauschalbeträge regelt die Verordnung über das Verfahren der Förderung von Krankenhäusern nach dem Landeskrankenhausgesetz (Krankenhausförderungs-Verordnung KhföVO).